Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Drogenhandel

25. Juli 2010 16:19 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi

Hallo,
mein Sohn wurde durch eine Zeugenaussage belastet. Der Zeuge behauptet, P. in der Schule beobachtet zu haben, wie er einem Mitschüler einen Briefumschlag mit Marihuana gegeben hätte und im Gegenzug dafür Geld erhalten hätte. Das entspricht auch der Wahrheit. P. wird jetzt von der Polizei verdächtigt, sich als Drogendealer zu betätigen.
Allerdings hat er Marihuana nie mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft, sondern nur an seine Freunde verteilt. Jeder in der Gruppe hat zuweilen Marihuana besorgt und zum Selbstkostenpreis weitergegeben. Die Menge des weitergegebenen Marihuana entsprach nie mehr als ca. 2,5 Gramm.

Ist das rechtlich ein Unterschied, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestand oder nicht?


Vielen Dank!


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:

Ja, hier besteht rechtlich ein Unterschied. Bestand eine Gewinnerzielungsabsicht, dann kommt ein sog. Handeltreiben im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) in Betracht, wofür grundsätzlich schon eine einmalige, gelegentliche oder auch nur vermittelnde Tätigkeit ausreichen würde. Ich darf die erwähnte Vorschrift zitieren:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft."

Hat P das Marihuana lediglich zum Selbstkostenpreis weitergegeben – d. h. ohne Gewinnerzielung – kommt dennoch als weitere Tatvariante das „Veräußern" in Betracht. Veräußern ist die rechtsgeschäftliche (z. B. durch Verkauf) und in der Regel entgeltliche Abgabe des Betäubungsmittels an einen anderen, verbunden mit einer tatsächlichen Übertragung der Verfügungsgewalt auf den anderen. Bei dieser Tatform würde es auf einen etwaigen Gewinn nicht ankommen.

Natürlich würde das fehlende Handeltreiben und die geringe Menge des Betäubungsmittels in der Strafzumessung zu Gunsten des P berücksichtigt werden.

Allerdings käme ein gänzliches Absehen von der Verfolgung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG bzw. ein Absehen von der Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG nicht in Betracht, da dies nach diesen Vorschriften nur für das Sich-Verschaffen oder Besitzen der Betäubungsmittel zum EIGENVERBRAUCH in GERINGER MENGE möglich ist, nicht aber im Falle des Inverkehrbringens (wozu auch das Veräußern gehört).

Dennoch ist beim Vorliegen geringer Schuld und bei fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung eine Einstellung auch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 153 , 153a StPO (bzw. bei Jugendlichen und Heranwachsenden: §§ 45 , 47 JGG ) grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Abschließend empfehle ich, einen ortsansässigen Rechtsanwalt mit der Verteidigung des P zu beauftragen und eine Stellungnahme zu dem Tatvorwurf erst nach erfolgter Akteneinsicht abzugeben. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat P ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht, von dem er auch Gebrauch machen sollte. Das ist sein gutes Recht und wird ihm auch nicht zum Nachteil gereichen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.

Mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi

_________
Allgemeine Hinweise:

Sollten noch Unklarheiten bestehen, bin ich gerne für Sie da, um das zu ändern! Verwenden Sie entweder die Nachfrageoption auf diesem Portal oder treten Sie direkt mit mir in Verbindung. Bitte seien Sie so fair und geben erst nach meiner abschließenden Antwort eine Bewertung für mich ab.

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER