Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Der Anspruch eines Dritten auf Unterlassung des Gebrauchs der Domain könnte sich z.B. aus § 14 MarkenG
ergeben.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
hat der Inhaber einer Marke Anspruch von einem Dritten zu verlangen, die Nutzung einer identischen Marke zu unterlassen.
Dies bezieht sich auch Domain-Namen. Insofern kann der Inhaber der eingetragenen Marke im Regelfall verlangen, daß der unberechtigte Nutzer der Marke die Verwendung im geschäftlichen Verkehr unterläßt.
Falls der Domain-Name gegenüber der eingetragenen Marke abweicht, oder die Domain für andere Waren und Dienstleistungen verwendet wird kommt ein Unterlassungsanspruch in Betracht, wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Dritten und Ihrer Domain besteht.
Die erwähnten Ansprüche setzen jedoch wie oben erwähnt ein Handeln im „geschäftlichen Verkehr" voraus.
Falls Sie mit der erwähnten Website keine kommerzielle Tätigkeit verfolgen, sondern nur eine private Webseite als Ratgeber o.ä. ohne geschäftliche Interessen einrichten wollen, dann kommen die o.g. Unterlassungsansprüche ohnehin nicht in Frage.
Wenn Sie jedoch auch gewerbliche Ziele verfolgen, würde ich Ihnen grundsätzlich Ihre dritte Alternative (elke-deine-schlafberaterin) als Domain empfehlen, da im Markenbereich z.B. einige Registrierungen im Zusammenhang mit dem Begriff „schlafen" bestehen und die Gefahr einer Abmahnung daher höher wäre.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Herr Mack,
würde elkesschlafberatung.de auch gehen?
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Diese Wortkombination sollte ebenfalls möglich sein. Das einzelne Wort „Schlafberatung" ist ohnehin nach § 8 Abs. 2 MarkenG
nicht eintragungsfähig, daher haben Sie nur aufgrund dieses Bestandteils keine Rechte Dritter zu befürchten.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt