Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Marken oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Sie kommen dann nicht in Betracht, wenn Sie nicht im geschäftlichen Verkehr handeln. Nach Ihren Schilderungen ist hiervon auszugehen, da die Seite nicht einmal mit Inhalten gefüllt worden ist.
Auch namensrechtliche Ansprüche gegen Sie sind nach Ihren Schilderungen auszuschließen.
Worauf sich die Werbeagentur stützen könnte wäre ein deliktisches Handeln Ihrerseits, bei dessen Bejahung tatsächlich ein Anspruch auf die geforderte Zustimmung bestünde. Die deliktische Anspruchsgrundlage, d.h. die der §§ 1004 Abs. 1
i.V.m. 823 Abs. 1
, 826 BGB
, greift auch bei rein privat genutzten Webseiten dann, wenn die Registrierung einer Domain mit kennzeichenrechtlichen Bestandteilen offensichtlich ohne erkennbares eigenes Interesse des Inhabers erfolgt ist. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung von einer sittenwidrigen Behinderung bzw. von einem so genannten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betreffenden Unternehmens aus.
Voraussetzung hierfür wäre allerdings, wie bereits angeführt, dass die Domain von Ihnen gehalten würde, ohne dass ein Zusammenhang mit einer (geplanten) Verwendung von Ihnen besteht und Sie auch keine nachvollziehbare Begründung für deren Registrierung haben.
Das die Domain bislang noch nicht mit Inhalten gefüllt wurde ist zwar nicht per se schädlich, würde aber im Falle einer streitigen Auseinandersetzung einen entsprechenden Erklärungsbedarf hinsichtlich Ihrer genannten Verwendungsabsicht bedingen. Es käme somit maßgeblich darauf an, ob Ihnen eine gezielte Blockierung der Domain, möglicherweise gar mit der Absicht, diese gewinnbringend zu veräußern, unterstellt werden kann.
Nach Ihren Schilderungen ist hiervon nicht auszugehen. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Sachverhalt der einer genauen Überprüfung sämtlicher Einzelheiten bedarf, um (auch angesichts der sehr dynamischen Rechtsprechung) eine abschließende Beurteilung zu ermöglichen. Die vorigen Ausführungen dürfen aus diesem Grunde lediglich als eine erste Einschätzung des Falles verstanden werden. Bereits geringe Sachverhaltsdetails können zu einer gänzlich anderen Beurteilung führen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
_____________
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
Postfach 1543
76605 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31
Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de
Macht es einen Unterschied/ist es von Bedeutung, dass die fragliche Werbeagentur ihre Marke mit dem fast gleichlautenden Namen wie meine Domain erst am 11.04.2008 hat eintragen lassen, also wesentlich später als meine Registrierung erfolgte ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage will ich Ihnen wie folgt beantworten:
Nein, in Ihrem Falle hat das spätere Registrierungsdatum keine unmittelbare Auswirkung. Auf das so genannte prioritätsältere Recht könnten Sie sich nur dann berufen, wenn Ihrem Domainnamen überhaupt eine Kennzeichnungskraft zukäme. Da Sie diese Bezeichnung jedoch nicht im Verkehr verwenden scheidet dies von Beginn an aus (selbst im Rahmen einer geschäftlichen Tätigeit entfaltet die Registrierung einer bestimmten Domain für sich alleine noch keine Kennzeichnungskraft).
Einen unmittelbaren Vorteil können Sie hieraus somit nicht ziehen. Mittelbar kommt Ihnen die sehr viel frühere Registrierung freilich dennoch zu Gute, da somit eine etwaige Unterstellung, Sie hätten die Domain zu alleine zu den erwähnten, sittenwidrigen Zwecken registriert, deutlich erschwert würde.
Ich hoffe, die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt