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Doktor-Titel

27. Januar 2018 01:31 |
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Medizinrecht


Beantwortet von


14:55

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin bereits Arzt und momentan bin ich Assistenzarzt in Weiterbildung in einem akademischen Krankenhaus/Uniklinikum.

Mein Studium habe ich vom Ausland erworben und für meinen Abschluss habe ich eine Zeugnisbewertung von ZAB (Kultusministrium) mal bekommen, die bereits meinen Abschluss als "Doctor of Medicine" anerkennt und den Grad "MD" anerkannt hat und zusätzlich geschrieben hat, dass der Abschluss der deutschen Prüfung entspricht.

Als ich diese Bewertung meinem Chef gezeigt habe, hat er den Titel "Dr." anerkannt, da der Grad "MD" eine Abkürzung für "Medical Doctor" auf Englisch ist, die bereits in den USA den Titel "Dr." ermöglicht. Den Titel habe ich mit Erfolg bekommen, da unser Studium US-basiert ist. Diesbezüglich habe ich von meiner Uni in der Heimat ein Zertifikat erhalten, das auf Englisch zeigt, dass ich den Grad "Doctor of Medicine" erhalten habe. In der von einem in Deutschland anerkannten Übersetzungsbüro gefertigten Übersetzung steht, dass der Grad "Doktor der Medizin" erteilt wurde.

Allerdings als ich die Anerkennung bei der Ärztekammer beantragt habe, hat der Kollege dort die Anerkennung vom Titel "Dr." abgelehnt und nur akzeptiert, den Titel in der Form "MD" zu führen. Alternativ wollte er dann "Doctor of Medicine - MD" führen, obwohl der Titel "MD" ein weltweit anerkannter "Dr." Titel ist und obwohl "Doctor of Medicine" den Begriff "Doktor der Medizin" in Deutschland entspricht.

Meine Frage ist: kann ich dann den "Dr." Titel anerkannt bekommen, da "Doctor of Medicine" auf die deutsche Übersetzung "Doktor der Medizin" steht and da "Doktor" gleich "Dr." ist?! Und da ich in einer Uniklinik arbeite, gilt ein Schreiben von meinem Chef als Nachweis für die Ärztekammer, dass mein in der Heimat erworbener Titel einem in Deutschland anerkannten "Dr." bzw. "Dr. med." Titel entspricht?

Vielen Dank!

27. Januar 2018 | 02:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ein Schreiben Ihres Chefs genügt allein nicht, um der Ärztekammer eine andere Entscheidung ermöglichen.

Sie argumentieren sprachlich (Übersetzung ins Deutsche und Abkürzung der deutschen Übersetzung). Das ist leider nicht die richtige Herangehensweise.

Der Grundsatz ist vielmehr, dass ausländische akademische Grade nicht einfach in der deutschen Form geführt werden dürfen (auch nicht abgekürzt). Regelmäßig sind sie so zu führen, wie in der originalen Verleihungsurkunde bezeichnet (sog. "Originalform"). Der Wortlaut der amtlichen Übersetzung ist davon schon nicht mehr erfasst.

Allerdings gibt es Sonderregeln (zum Beispiel Äquivalenzabkommen). Ob eine solche Sonderregel für Sie greift, kann anhand der Sachverhaltsangaben nicht bewertet werden. Gern können Sie dafür die kostenlose Nachfragefunktion nutzen; ich müsste dann aber wissen, in welchem Land Ihre Heimatuniversität liegt. Sie können mir dafür auch alternativ eine E-Mail schicken, wenn Ihnen das aus Diskretionsgründen geboten erscheint.

Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA



Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2018 | 02:34

Vielen Dank für die Rückmeldung.
Meinen Abschluss habe ich von der medizinischen Fakultät in der Universität von Jordanien (Jordan University) erworben.
Heißt das auch, gilt ein offizielles Schreiben von meiner Uni in Jordanien, das die Tatsache erklärt, dass auch MD in der Heimat "Dr." Titel in "Originalform" ist, als Nachweis zur Führung vom Titel in Deutschland?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2018 | 14:55

Sehr geehrter Fragesteller,

ein offizielles Schreiben der Universität von Jordanien würde Sie auch nicht berechtigen, den Dr.- Titel in Deutschland zu führen.

Hinweisen möchte ich Sie auf die Regelungen in den Hochschulgesetzen der Länder. Um keine Rückschlüsse auf Ihre identität zu ermöglichen, schicke ich Ihnen gern einen Link per E-Mail zu. Falls Sie das möchten, melden Sie sich einfach kurz per Mail.

Für Jordanien ist mir allerdings keine Sonderregelung bekannt, auf die Sie sich berufen könnten. Auf Basis der mir vorliegenden Informationen halte ich im Rahmen der anwaltlichen Erstberatung die Entscheidung der Ärztekammer für nicht angreifbar.

Sie können sich noch an das Wissenschaftsministerium Ihres Bundeslands (Wohnsitz) wenden. Für die Beratung dort sollten Sie Ausführungen dazu machen, ob Ihnen der ausländische akademische Grad nach Promotionsstudien und einem Promotionsverfahren verliehen wurde.

Ich bedaure, Ihnen zunächst keine anders lautende Nachricht geben zu können.

Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA


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