Sehr geehrter Fragesteller,
ein Schreiben Ihres Chefs genügt allein nicht, um der Ärztekammer eine andere Entscheidung ermöglichen.
Sie argumentieren sprachlich (Übersetzung ins Deutsche und Abkürzung der deutschen Übersetzung). Das ist leider nicht die richtige Herangehensweise.
Der Grundsatz ist vielmehr, dass ausländische akademische Grade nicht einfach in der deutschen Form geführt werden dürfen (auch nicht abgekürzt). Regelmäßig sind sie so zu führen, wie in der originalen Verleihungsurkunde bezeichnet (sog. "Originalform"). Der Wortlaut der amtlichen Übersetzung ist davon schon nicht mehr erfasst.
Allerdings gibt es Sonderregeln (zum Beispiel Äquivalenzabkommen). Ob eine solche Sonderregel für Sie greift, kann anhand der Sachverhaltsangaben nicht bewertet werden. Gern können Sie dafür die kostenlose Nachfragefunktion nutzen; ich müsste dann aber wissen, in welchem Land Ihre Heimatuniversität liegt. Sie können mir dafür auch alternativ eine E-Mail schicken, wenn Ihnen das aus Diskretionsgründen geboten erscheint.
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pleßl, Dipl.-Jur.
Uetzer Straße 4 a
31234 Edemissen
Tel: 05177-9867225
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Plessl-__l108416.html
E-Mail:
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Meinen Abschluss habe ich von der medizinischen Fakultät in der Universität von Jordanien (Jordan University) erworben.
Heißt das auch, gilt ein offizielles Schreiben von meiner Uni in Jordanien, das die Tatsache erklärt, dass auch MD in der Heimat "Dr." Titel in "Originalform" ist, als Nachweis zur Führung vom Titel in Deutschland?
Sehr geehrter Fragesteller,
ein offizielles Schreiben der Universität von Jordanien würde Sie auch nicht berechtigen, den Dr.- Titel in Deutschland zu führen.
Hinweisen möchte ich Sie auf die Regelungen in den Hochschulgesetzen der Länder. Um keine Rückschlüsse auf Ihre identität zu ermöglichen, schicke ich Ihnen gern einen Link per E-Mail zu. Falls Sie das möchten, melden Sie sich einfach kurz per Mail.
Für Jordanien ist mir allerdings keine Sonderregelung bekannt, auf die Sie sich berufen könnten. Auf Basis der mir vorliegenden Informationen halte ich im Rahmen der anwaltlichen Erstberatung die Entscheidung der Ärztekammer für nicht angreifbar.
Sie können sich noch an das Wissenschaftsministerium Ihres Bundeslands (Wohnsitz) wenden. Für die Beratung dort sollten Sie Ausführungen dazu machen, ob Ihnen der ausländische akademische Grad nach Promotionsstudien und einem Promotionsverfahren verliehen wurde.
Ich bedaure, Ihnen zunächst keine anders lautende Nachricht geben zu können.
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA