Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Diskussionen über Art. 3 Abs.3 in der Schwulenbewegung längst in der Verfassung da ?

25. November 2011 15:27 |
Preis: 89€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internationales Recht


Sehr geehrte Anwälte,

bzgl. unsere Verfassung oder GG gennnt, hätte ich mal folgende Fragen:


Welchen Wert hat eigentlich der Art 25 GG , ist es so, dass dieser einen gewissen Mehrwert als die nationalen Gesetze hat aber nicht so hoch steht, wie die Artikel des GG ?

Dies ist deshalb wichtig, weil sich das Völkerrecht ja ändern kann, wenn z.b islamisch dominierte Staaten irgendwann das Völkerrecht nach unseren Maßstaben falsch formen, haben Menschen hierzulande wegen des Art. 25 einen Rechtsanspruch z.b die Todesstrafe für Minderheiten durchzusetzen oder ?

Nun zum Thema.:

Es wird ja immer behauptet, dass sich der Staat selber ein gewisses mögliches wiedereinführbares Diskriminierungsrecht gegen Homosexuelle erhält, indem er die Verfassung nicht ändern und den Art. 3 Abs. 3 GG nicht passend erweitert.

http://www.artikeldrei.de/argumente/gleichbehandlungsgrundsatz/der-erweiterte-art-3-gg-soll-kuenftig-heissen/

http://de.wikipedia.org/wiki/Völkergewohnheitsrecht

Nur ist dies so ?

Meine Frage zielt darauf ab, dass ja in Art. 25 GG das allgemeine Völkerrecht, also das Völkergewohnheitsrecht sehr wohl über den Gesetzen steht.

http://www.krr-faq.net/art25.php
Das Völkergewohnheitsrecht war im Jahre 1957 als das Homo Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch gegen Schwule urteilte noch nicht so ausgereift wie heute und damals konnte man gegen Schwule noch den § 175 StGB beibehalten.

Heute ist das ja anders, denn im Völkerrecht werden seit Sommer diesen Jahres auch Homosexuelle geschützt, könnte es also heute noch möglich sein legal nach dem GG den § 175 StGB wieder einzuführen ?

Man könnte nun so argumentieren, dass der Art. 25 GG ja dem allgemeinen Völkerrecht einen gewissen Vorrang gibt, wenn man aber annimmt, dass das GG über dem Völkerrecht stehe, dann muss man sich die Frage stellen, ob das GG selber dagegensteht, den § 175 StGB zu verbieten oder weiter verboten zu halten.

Immerhin bezog man sich im Urteil aus dem Jahre 1957 auf das SittenGESETZ, das im Art. 2 GG festgehalten ist.
Da aber nunmehr, lt, Art 25 GG das Sittengesetz nur ein einfaches Gesetz ist, dass unterhalb der Schwelle des Völkergewohnheitsrecht stehe, ist diese Hürde wohl nicht mehr gültig, da sich das Völkergewohnheitsrecht so geändert habe, dass die heutigen Sittengesetze homosexuelles Verhalten nicht mehr umfassen wie damals.

Meine Frage bezieht sich nun darauf, ob die durch die UNO beschlossene Resolution zum Schutze und gegen Diskriminierung von Homosexuellen :

http://de.m.wikipedia.org/wiki/Erklärung_der_Vereinten_Nationen_über_die_sexuelle_Orientierung_und_geschlechtliche_Identität

Res A/HRC/17/L.9/Rev.1 ( hier letzte Fassung), wenn sie denn nach Art 38 des IGH Statuts zum Völkergewohnheitsrecht erhoben werden, hier nach Art. 25 GG auch direkt in die Bundesddeutschen Gesetze eingreifen und man deshalb nicht so einfach den § 175 StGB wieder einführen könne oder andersweitig gegen Schwule vorgehen dürfe ?

Außerdem interessiert mich ganz allgemein ob solches Gewohnheitsrecht, wenn es per Verfassungsgerichtsurteil mal festgehalten ist trotzdem noch seine Gültigkeit behält, wenn sich mal diese Gewohnheitsrechte mal ändern, immerhin gibt es im Art. 1 GG eine Regelung die die Würde auch beinhaltet.

Jetzt wäre noch zu klären, ob das Völkergewohnheitsrecht unter dem GG steht oder ihm gleichwertig ist.:

BVerfGE 37, 271 , 279 - "Solange I"; BFHE 157, 39 /43

Ein gegenteiliges Urteil besagt was anderes: 2 BvR 544/63
BVerfGE 23,288 .

Da nun die oben genannte Resolution des UNO Menschenrechtsrates eben zum Völkergewohnheitsrechts gehört, müsste sie also hier in Deutschland den Homosexuellen den Rang eines übergeordneten Gesetzes geben und wegen der Änderung der Moral der Sittengesetze dürfe es sogar im Rang der Verfassung stehen.

Quelle KRR

Der genannte Kommentar ist Jarass/Pieroth, 3. Auflage 1995, Rdnrn 1a ff. zu Art. 25 GG . Hier Scan 1 und Scan 2. Hier steht ausdrücklich, daß das Völkervertragsrecht nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zählt und zwar unter Bezug auf das sog. "Konkordatsurteil", BVerfGE 6, 309 , 363. Dort heißt es:

"Weder zugunsten von Verträgen, deren Gegenstand der Bundesgesetzgebung unterliegt, noch zugunsten von Landesverträgen, deren Gegenstand nach dem Grundgesetz der Landesgesetzgebung unterliegt, erachtet das Grundgesetz eine verfassungsrechtliche Bindung der Gesetzgebung an das Vertragsrecht für erforderlich. Das Grundgesetz überläßt die Erfüllung der bestehenden völkerrechtlichen Vertragspflichten der Verantwortung des zuständigen Gesetzgebers. Art. 25 GG räumt nur den "allgemeinen Regeln des Völkerrechts" den Charakter innerstaatlichen Rechts und den Vorrang vor den Gesetzen ein. Diese Bestimmung bewirkt, daß diese Regeln ohne ein Transformationsgesetz, also unmittelbar, Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden und dem deutschen innerstaatlichen Recht - nicht dem Verfassungsrecht - im Range vorgehen."

Denn bei FEA beantwortet ein Anwalt dies folgendermaßen :

" Zu Art. 21 der Charta lässt sich sagen, dass tatsächlich ein höheres Schutzniveau ergeben könnte, wenn die Homosexuellen nicht unter Art. 3 Abs. 1 GG subsummiert würde. .."

http://www.frag-einen-anwalt.de/Hebelt-die-EU-Grundrechtecharta-das-GG-aus-__f76376.html

Ich bitte mir also zu sagen, ob durch die Resolution hier Homosexuelle im Sinne des Völkergewohnheitsrechtes und der oben aufgeworfenen Fragen wirklich einen höheren Schutz vor dem Deutschen Staat habenm sollte mal eine Macht hier regieren, die grundsätzlich gegen Schwule Interessen ist ?

Vielen Dank

PS.: Ich bitte nachdem sie den ausgeloggten Betrag akzeptiert haben, jede Frage einigermaßen ausführlich zu beantworten, außerdem bitte ich, dass sich damit nur ein Anwalt befasst, der sich mit der Materie beschäftigt im gehobenen Maße oder Fachanwalt für diesen Bereich ist.

-- Einsatz geändert am 25.11.2011 16:08:59

-- Einsatz geändert am 27.11.2011 14:01:42

-- Einsatz geändert am 27.11.2011 14:24:24

Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
Warum gab es keine Antwort? Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hinweise, wie Sie schnell zu einer Antwort kommen, finden Sie hier
Als angemeldeter Nutzer haben Sie die Möglichkeit diesen Beitrag zu beobachten.
Sie bekommen dann eine E-Mail mit den neuesten Beiträgen. Melden Sie sich hier an.
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER