Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich Ihren Angaben entnehme, dass es sich um einen sehr umfangreichen Sachverhalt handelt. Im Rahmen dieser Plattform ist es mir leider nicht möglich, einen umfassenden Einblick in den Sachverhalt und die bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zu nehmen, so dass ich hier lediglich eine Mitteilung der allgemeinen Rechtslage vornehmen kann. Dieser allgemeine Hinweis erfolgt ebenfalls außerhalb des laufenden Verfahrens, da es nicht in meinem Interesse liegt, den mit dem Verfahren betrauten Anwalt bei der Bearbeitung des Mandats zu beinflussen.
1.) Ob Sie trotz Abschluss des Vergleichs noch im Wege einer Schadensersatzklage gegen den Streitverkündeten vorgehen können, kann nur an Hand der konkreten Umstände Ihres Einzelfalles beurteilt werden.
Für den Erfolg der Schadensersatzklage ist es als ausschlaggebend anzusehen, was ursächlich für die Schäden wäre, die Ihnen aus dem Vergleichsschluss entstehen könnten.
Grundsätzlich ist hierbei davon auszugehen, dass im Falle eines Vergleichsschlusses der endgültige Schaden erst durch Abschluss des Vergleichsvertrages herbeigeführt werden würde, da der Ausgang des Gerichtsverfahrens bis zum Abschluss desselben offen ist. Eine Schadensersatzpflicht des Schädigers würde nur dann entfallen, wenn ein eigentlich bestehender haftungsrechtlicher Zusammenhang zwischen ursprünglich schädigender Handlung und letztendlichem Schadenseintritt durch den Vergleichsschluss unterbrochen werden würde.
An dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen der durch den Streitverkündeten eventuell begangenen Vertragsverletzung und der Schadensherbeiführung durch den Abschluss des Vergleichs würde es jedoch nur dann fehlen, wenn Sie durch den Abschluss des Vergleichs in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreifen und eine weitere Ursache setzen würden, die den Schaden endgültig herbeiführen würde (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.1992, Az.: I ZR 175/90
).
Das würde für Sie bedeuten, dass der Streitverkündungsempfänger Ihnen den Abschluss des Vergleichs in einem möglichen Schadensersatzprozess nur dann entgegenhalten könnte, wenn Sie bei Abschluss des Vergleichs unsachgemäß gehandelt und die eigentliche Schadensursache gesetzt hätten.
Außerdem bleibt zu beachten, dass Sie als Gläubiger des möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruches auch eine Schadensminderungspflicht trifft, welcher Sie mit dem Abschluss des Vergleichs nachkommen könnten. Ein Mitverschulden hinsichtlich der Schadenshöhe könnte Ihnen seitens des Streitverkündungsempfängers nicht entgegengehalten werden können.
Eine abschließende Beurteilung, ob Sie mit Abschluss des Vergleichs unsachgemäß und schadensbegründend handeln würden, kann von mir leider nicht vorgenommen werden. Neben umfassender Sachverhaltskenntnis müssten in eine solche Beurteilung auch die Erfolgaussichten des laufenden Verfahrens, die gerichtlichen Hinweise etc. einfließen.
2. & 3.) Grundsätzlich ist eine einvernehmliche Lösung immer erstrebenswert. Insbesondere ermöglicht Ihnen nur eine vergleichsweise Streitbeilegung eine Begrenzung des Prozess- und Kostenrisikos, wenn der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens, bespielsweise bei völligem Fehlen gerichtlicher Hinweise, gänzlich offen ist.
Jedoch muss ich Sie in diesem Punkt auf meine obigen Ausführungen verweisen. Eine umfassende Beurteilung des derzeitigen Verfahrensstandes und Ihrer Erfolgaussichten ist unerlässlich, um für Sie das optimale Ergebnis zu erreichen. Darum empfehle ich Ihnen, dies mit Ihrem bereits beauftragten Rechtsanwalt zu erörtern.
Abschließend möchte ich mir erlauben, Sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine allgemeine Wiedergabe der Rechtslage unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung handelt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben, stehe Ihnen, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, gerne weiter zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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