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Den Vorstandsvorsitzenden ohne seinen Willen und ohne Ankündigung abwählen.Geht das?

| 28. Oktober 2019 07:26 |
Preis: 51,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von


10:43

Hallo,
- ich bin der Vorstandsvorsitzende eines Vereins.
- Ich wurde von Vorstand gewählt.( 9 Personen)
- Die Anmeldung zur Eintragung des neu gewählten Vorstandes beim Gericht läuft.
- Ich bin zur Zeit alleiniger unterschriftsberechtigter für den Verein...( der stellvertr. Vorstandsvorsitzende ist zurückgetreten.)
- Ohne meinen Willen und ohne Ankündigung hat die Mehrheit des Vorstandes bei einem Treffen beschlossen, die Aufgabenverteilung im Vorstand neu zu wählen.(Ich war anwesend)
- Der Grund des Treffens von Vorstandsmitglieder von Ehrenamt, war eine Auseinandersetzung eines Problems im Vorstand. Ohne irgendwelche Vorstöße gegen des Vereinsrechts/ Satzung wurde ich abgewählt.
- An das Ehrenamt hatte ich geschrieben und sie um einen Termin gebeten,
da ich und zwei vom Vorstand bei einem Treffen mit Vorstandsmitgliedern von einer Person vom Vorstand verbal sehr laut angeschrien und er fast handgreiflich wurde.

Geht so etwas, das Vorstand mit Mehrheit bei einem Treffen des Vorstandes einfach so abwählen kann?

Danke

28. Oktober 2019 | 08:10

Antwort

von


(553)
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sofern die beschriebene Abwahl durch den Vorstand nicht in der Vereinssatzung vorgesehen ist, ist das beschriebene Vorgehen so nicht möglich und rechtlich unzulässig.

Zu beachten ist, dass der von den Mitgliedern gewählte Vorstand nicht nach "Gutdünken" agieren kann. Der gesamte Vorstand ist zum einen dem Zweck und dem Wohl des Vereins verpflichtet und zum anderen den konkreten Vorgaben der Vereinssatzung unterworfen.

Finden sich keine Vorgaben zur Wahl / Abwahl eines Vorsitzenden des Vereins, greifen die gesetzlichen Bestimmungen.

Hier ist u. a. § 27 BGB einschlägig, der die Kompetenz zur Wahl und zur "Entlassung" eines Vorstandes klar der Mitgliederversammlung vorgibt (nicht dem Vorstand an sich).

Unabhängig davon bedarf die Abwahl eines Vorstandsmitglieds einem besonderen Procendere (Pflichtverletzung, Rüge, Tagesordnungspunkt, formelle Ladung etc.).

Schließlich kann die Abberufung eines Vorstands nicht willkürllich geschehen, sondern bedarf nach § 27 Abs. 2 BGB eines wichtigen Grundes, welcher auch zu benennen ist.

Nach einer ersten Einschätzung ist daher klar davon auszugehen, dass das beschriebene "Entlassungsprocedere" nicht rechtskonform ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-


Rückfrage vom Fragesteller 28. Oktober 2019 | 10:28

Sehr geehrter Herr Traub,

für die schnelle Bearbeitung meiner Angelegenheit danke ich sehr.

Verstehe ich richtig?
- Der Vorstand bleibt, wie beim Mitgliederversammlung gewählt. Ok
- Abwahl des Vorstandsvorsitzenden, wie in meinem Fall, durch Neuwahl der Aufgabenverteilung ist bei unserer Satzung nicht vorgesehen. ok
- Bei unserer Satzung steht: §15 .1 „Die Mitglieder des Vorstandes wählen in ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden,einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Sekretär und einen Kassenwart ... usw......" ok

- Da Im §15.1 sonst nichts steht, gehen die Herrschaften davon aus, dass der Vorstand die Neuwahl der Aufgabenverteilung einfach wiederholen kann..., einen schon gewählten Vorstandsvorsitzenden ohne die Einwilligung oder Rücktritt dann abwählen kann....(Wie in meinem Fall ... wurde ich ja abgewählt.)
- Bei der Neuwahl- der Aufgabenerteilung im Vorstand muss eine Ladung mit Tagesordnungspunkt angegeben sein.
- Wie das in meinem Fall geschehen ist, dass ich bei einer völlig anderen Tagesordnung ohne mein Einverständnis einfach abgewählt wurde, also nicht zulässig! İst es so?

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Oktober 2019 | 10:43

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, das haben Sie richtig zusammengefasst.

Losgelöst von dem Umstand, dass eine beliebige Neuwahl bei Bestehen eines Vorsitzes meines Erachtens nicht möglich ist (Gefahr einer fehlenden nachhaltigen Handlungsmöglichkeit des Vereins) wurde bereits das durch Satzung vorgesehene Procedere nicht eingehalten.

Der Beschluss des Vorstands ist daher Ihrerseits angreifbar. Hier sind entsprechende Ausschlussfristen zu beachten, weshalb ein unverzügliches Tätigwerden anzuraten ist.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 28. Oktober 2019 | 10:57

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