Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung gibt der Kunde wenn überhaupt nur eine abstrakte Anregung, die konkrete individuelle Gestaltung stammt von Ihnen. Sie sind daher alleiniger Urheber und grundsätzlich auch Inhaber aller Nutzungsrechte. Welche Nutzungsrechte Sie dem Kunden an Ihren Arbeiten einräumen und welche Nutzungsrechte Sie behalten, hängt allein von der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden ab.
So können die Nutzungsrechte exklusiv eingeräumt werden. Das bedeutet, dass Sie zwar weiterhin die Urheberrechte besitzen (diese sind nicht übertragbar), Ihre Werke aber nur mit Zustimmung des Kunden noch selbst nutzen dürfen. Das Gegenstück wäre eine einfache Nutzungsrechtsübertragung, dann können Sie die Werke auch selbst ohne Einwilligung des Kunden nutzen.
Ebenso können die Nutzungsrechte beschränkt eingeräumt werden, z.B. nur für eine konkrete Nutzung (z.B. einmalige Werbekampagne, Hochzeitseinladungen etc.) oder für einen bestimmten Zeitraum (z.B. drei Jahre ab Übergabe der Daten). Wenn der Kunde die Werke darüber hinaus nutzen will, benötigt er hierfür Ihre Einwilligung und Sie können dies von einer erneuten Honorar- bzw. Lizenzzahlung abhängig machen.
Auch das Recht zur Bearbeitung kann vertraglich eingeräumt werden oder aber von der Zustimmung des Urhebers abhängig gemacht werden.
Sie sollten daher zunächst einen Blick in die vertraglichen Vereinbarungen werfen, inwieweit die Übertragung der Nutzungsrechte konkret geregelt ist. Fehlt es an einer vertraglichen Regelung, greift die so genannte Zweckübertragungstheorie des § 31 Absatz 5 UrhG:
"Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."
Entscheidend ist ohne vertragliche Vereinbarung also, welche Rechte der Kunde mindestens benötigt, damit der Vertragszweck erreicht wird. Wenn Sie einen Flyer für eine konkrete Veranstaltung erstellt haben, würde sich die Nutzung auch nur hierauf beschränken. In der Regel werden dabei auch nur die einfachen Nutzungsrechte benötigt. Anders kann es hingegen aussehen, wenn Sie für die Firma des Kunden ein Logo erstellen, dass dieser als Marke nutzen will. Dann wird man von einem exklusiven und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrecht ausgehen können, was sich dann aber auch im Honorar für den Auftrag niederschlagen sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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