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Datenüberlassung

10. August 2021 12:51 |
Preis: 60,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir entwerfen und gestalten in unserer Agentur für diverse Kunden Werbematerial (Handzettel, Flyer, Zeitungsanzeigen, Plakate, Preisschilder u. ä.). Eine Vorgabe, seitens unserer Kunden gibt es nicht. Das bedeutet in jedem einzelnen Fall: Unser Kunde übergibt uns einen Auftrag oder seine Idee. Die jeweilige, für den Kunden individuelle Gestaltung der Produkte wird ausschließlich durch uns ausgeführt, ohne Vorgabe durch unsere Kunden. Das bedeutet, wir legen unsere fertigen Entwürfe vor und in den allermeisten Fällen werden diese von unseren Kunden auch so akzeptiert. Die Daten unserer Arbeit stellen wir unseren Kunden stets online zur Verfügung. Diese geben die Daten dann an ihre Dienstleister, z. B. Druckereien, die für unsere Kunden dann die jeweiligen Endprodukte erstellen, weiter.

Da wir demnächst die Zusammenarbeit mit einem Kunden beenden werden, hier meine Frage: Besitzen wir das Urheberrecht über alle gestalterischen Arbeiten und Entwürfe, die wir zurückliegend für diesen Kunden erstellt haben? Außerdem interessier es mich, ob dieser Kunde die genannten Arbeiten, die von ihm schon einmalig genutzt wurden, auch weiterhin -dann ja als Wiederholung- nutzen darf? Im besonderen Falle dann, wenn unsere Arbeiten von ihm oder durch Dritte verändert wurden.

Muss unser Kunde zur weiteren Nutzung mein Einverständnis einfordern und falls ja, kann ich dafür dann eine Berechnung vornehmen, bzw. kann ich mein Einverständnis auch verweigern wenn der Kunde eine Berechnung nicht akzeptiert??

10. August 2021 | 14:17

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung gibt der Kunde wenn überhaupt nur eine abstrakte Anregung, die konkrete individuelle Gestaltung stammt von Ihnen. Sie sind daher alleiniger Urheber und grundsätzlich auch Inhaber aller Nutzungsrechte. Welche Nutzungsrechte Sie dem Kunden an Ihren Arbeiten einräumen und welche Nutzungsrechte Sie behalten, hängt allein von der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden ab.

So können die Nutzungsrechte exklusiv eingeräumt werden. Das bedeutet, dass Sie zwar weiterhin die Urheberrechte besitzen (diese sind nicht übertragbar), Ihre Werke aber nur mit Zustimmung des Kunden noch selbst nutzen dürfen. Das Gegenstück wäre eine einfache Nutzungsrechtsübertragung, dann können Sie die Werke auch selbst ohne Einwilligung des Kunden nutzen.

Ebenso können die Nutzungsrechte beschränkt eingeräumt werden, z.B. nur für eine konkrete Nutzung (z.B. einmalige Werbekampagne, Hochzeitseinladungen etc.) oder für einen bestimmten Zeitraum (z.B. drei Jahre ab Übergabe der Daten). Wenn der Kunde die Werke darüber hinaus nutzen will, benötigt er hierfür Ihre Einwilligung und Sie können dies von einer erneuten Honorar- bzw. Lizenzzahlung abhängig machen.
Auch das Recht zur Bearbeitung kann vertraglich eingeräumt werden oder aber von der Zustimmung des Urhebers abhängig gemacht werden.

Sie sollten daher zunächst einen Blick in die vertraglichen Vereinbarungen werfen, inwieweit die Übertragung der Nutzungsrechte konkret geregelt ist. Fehlt es an einer vertraglichen Regelung, greift die so genannte Zweckübertragungstheorie des § 31 Absatz 5 UrhG:

"Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."

Entscheidend ist ohne vertragliche Vereinbarung also, welche Rechte der Kunde mindestens benötigt, damit der Vertragszweck erreicht wird. Wenn Sie einen Flyer für eine konkrete Veranstaltung erstellt haben, würde sich die Nutzung auch nur hierauf beschränken. In der Regel werden dabei auch nur die einfachen Nutzungsrechte benötigt. Anders kann es hingegen aussehen, wenn Sie für die Firma des Kunden ein Logo erstellen, dass dieser als Marke nutzen will. Dann wird man von einem exklusiven und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrecht ausgehen können, was sich dann aber auch im Honorar für den Auftrag niederschlagen sollte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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