Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Regel sind solche Kostenübernahmen in den Bedingungen zwar Standard, zumal davon auszugehen ist, dass die AFB den Kredit nicht gewährt hätte, wenn Sie der Kostenübernahme und somit dem Gutachten widersprochen hätten.
Allerdings ist eine allgemeine Regelung (z.B. nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht zulässig, so das LG Stuttgart: Urteil des LG Stuttgart vom 24.04. 2007; 20 O 9/07
; WuB 2008, 47
.
1. Durch die Klausel über die Erhebung einer Wertermittlungsgebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bausparkassen anlässlich einer Kreditgewährung wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil durch die Bestimmung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Sie ist daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
) (Rn.28).
2. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden (Rn.30).
Zu erwähnen sei noch die Abgrenzung Geschäftsbedingungen und Vertrag. Hierzu sagt das Gericht:
a) Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gehört nicht nur das von ihr mit „Allgemeine Bedingungen ..." überschriebene Klauselwerk, sondern auch der in einem Antragsformular für die Gewährung von Darlehen (durch die Beklagte oder ihre Schwesterfirmen) enthaltene von dem Kläger mit der Klage angegriffene Text. Denn auch die hierin enthaltenen Regelungen sind zur Ergänzung oder Abänderung gesetzlicher Regelungen in einer unbestimmten Vielzahl von Anwendungsfällen bestimmt.
Beachten Sie bitte unbedingt die Verjährung von 3 Jahren.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte weiter. Ich gebe zu Bedenken, dass durch die Prüfung des gesamten Vertrages sich auch eine andere Einschätzung ergeben könnte. Das müsste dann im Rahmen eines gesonderten Auftrages nocheinmal geprüft werden.
Sie können uns gerne eine Email schreiben, wenn wir Ihnen weiterhelfen sollen.
Die Kosten für ein außergerichtliches Vorgehen richten sich nach Streitwert und betragen bei 995,-- EUR 155,30 EUR inkl. Mwst. Sollte der gesamte Kreditvertrag angegriffen werden, sind die Kosten anders, aber ich denke, Ihnen geht es nur um die Gebühren an sich.
Bitte nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion und kommen auf die Frage zurück, wenn Sie Ihre Unterlagen geprüft haben.
Sehr geehrte Frau Seiter,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich hatte mir überlegt, ob es nicht sogar arglistige Täuschung sein könnte, denn wär bezahlt schon eine teuere Ware und holt sie nicht ab? Denn dieser Satz: "Eine Ausfertigung der Unterlagen kann der Darlehensnehmer auf Wunsch erhalten" ist ja völlig umsonst.
Dieses "hierfür" kann sich doch nur auf den vorhergehenden Satz beziehen oder sehe ich das falsch?
Ich wünsche Ihnen eine schöne Weihnachtszeit.
Das Gericht hat es als "unangemessen benachteiligt" ausgedrückt ;-)
Ich wünsche Ihnen auch frohes Fest!