Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Der Dachstuhl gehört als tragendes Element eines Hauses grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum, selbst wenn die darunter befindlichen Räume im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehen (vgl. §§ 1 Abs. 5
, 5 Abs. 2 WEG
).
Nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 WEG
gehört zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung, auch die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Nach § 16 Abs. 2 WEG
ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Die Sanierung des Dachstuhls dürfte im Interesse aller Wohnungseigentümer liegen, soweit sich hieraus konkrete Gefährdungen für die Gesundheit ergeben, so dass sich grundsätzlich auch alle Wohnungseigentümer anteilsmäßig an den Kosten beteiligen müssen.
Bitte beachten Sie, dass sich aus den Bestimmungen der Teilungserklärung u.U. eine andere rechtliche Wertung ergeben kann. Ohne Einsicht in diese Teilungserklärung genommen und auch konkrete Informationen über die Schadstoffbelastung zu haben, ist es mir nicht möglich, eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmen. Diese kann nur im Rahmen eines Einzelmandats erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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