Sehr geehrter Ratsuchender,
die DIN 1052 Teile 1-3 (Holzbauwerke, Berechnung und Ausführung), stammt aus den Jahren 1988 und 1996; ein neue neue DIN 4074 gilt seit 01.06.2003. Konterlattung war demnach 2001 zwar nicht Pflicht gewesen; gleichwohl waren auch damals schon die anerkannten Regeln der Technik und Baukunst einzuhalten, da es ansonsten ein Mangel gewesen wäre.
Nur, fehlende Konterlattung kann nicht der Grund für Wasserflecken allein sein, da diese Art der Lattung parallel zum Sparren zur Befestigung der Unterspannbahnen verläuft. Diese Bahnen müssen aber irgendwie befestigt worden sein, da ansonsten der Wassereinbruck sehr viel früher aufgetreten wäre. Auch der Abstand der einzelnen Sparren zueinander ist dabei entscheidend, da dann ggfs. gänzlich auf Konterlattung verzichtet werden durfte.
Die "Schadensursache" also allein auf die Einschätzung des Dachdeckers zu stützen, wäre mutig. Dazu sollten Sie einen Bausachverständigen beauftragen.
Die Nichtverwendung der Firstziegel ist sicherlich ein Mangel, der auch sofort gerügt werden sollte. Dabei sollten Sie auf einen Austausch drängen.
Auch die Zinkabdeckung dürfen nach so kurzer Zeit eigentlich keine Risse aufweisen, so dass viel dafür spricht, dass diese entgegen den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst "starr" befestigt worden sind, da es sich wohl um Spannungsrisse handelt - aber auch das wird verlässlich nur von einem Sachverständigen nach Begutachtung festgestellt werden können.
Daher sollten Sie einen Sachverständigen zur Aufnahme und Ursachenforschung beauftragen, wobei Sie aber ein viel größeres Problem haben: Die Einrede der Verjährung!
Sofern vertraglich nicht besonderes vereinbart worden ist, gilt bei Bauwerken eine fünfjährige Gewährleistungsfrist ab Abnahme und diese Frist ist abgelaufen, so dass die Gegenseite sich auf Verjährung berufen wird.
Dieses können Sie nur - aber auch wirklich nur dann - erfolgreich vermeiden, wenn die Ausführungen derart von allen Normen abweichen, dass die Baufirma bei der Erstellung nicht davon ausgehen konnte, dass ihr Gewerk auch nur ansatzweise den vertraglichen Obliegenheiten entspricht:
Bei den Firstpfannen wird man dieses wohl noch bejahen können, da hier Centbeträge eingespart werden sollten, aber keine Firma damit rechnen kann, dass der Bauherr dieses bei Kenntnis hinnehmen würde. Insoweit haben Sie also gute Chancen, noch Erfüllungsansprüche durchzusetzen.
Bei den Sparren und den Abdeckungen würde ich eher zum Gegenteil tendieren, da zwar wohl Fehler gemacht worden sind, die aber - leider - bei nahezu jedem Bau vorkommen, ohne dass der Baufirma eine absichtliche Obliegenheitsverletzung unterstellt werden kann. Aber auch insoweit kann vielleicht der Sachverständige nach Begutachtung zu einem anderen Ergebnis kommen.
Um die Begutachtung werden Sie ohnehin nicht umhinkommen, da die Schadensursache zur Vermeidung weiterer Schäden gefunden und behoben werden muss. Eventuell liegt der Fehler auch bei den Unterspannbahnen, die aufgrund Verlegung bei Frost (falls dieses so gewesen sein sollte) brüchig geworden sein können. auch das sollte unbedingt geprüft werden.
Je nach Ergebnis dieser Prüfung können Sie dann neben den Fristziegeln diese Mängel rügen, wobei eine einvernehmliche Lösung wegen der drohende Verjährungseinrede sicherlich sinnvoll wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
8. September 2010
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20:15
Antwort
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