Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages haben Sie nicht zwangsläufig das Eigentum an der Couch erworben. Sie müssen sich mit dem Verkäufer darüber einig gewesen sein, dass das Eigentum überging und das Möbelhaus die Couch bis zur Abholung verwahrt.
Durch das Anbringen des Schildes Verkauft, hat das Möbelhaus zumindestens nach außen hin dargestellt, dass die Couch nicht mehr verkaufbar ist und andere Käufer sich hier ein recht gesichert haben. Da Sie sich mit dem Möbelhaus über die Abholung verständigt haben, ist aus meiner Sicht, dass Eigentum bereits übergegangen.
Als weitere Vorgehensweise sollten Sie den Insolvenzverwalter anschreiben und die Aussonderung der Couch nach § 47 InsO
beantragen. Verweisen Sie hier auf den Kaufvertrag und den Eigentumsübergang. Den Eigentumsübergang belegen Sie dadurch, dass Sie zum einen unter Beweis stellen, dass der Verkäufer ein Verkauft Schild an die Couch angebracht hat und sie sich bereits über die Abholung verständigt haben. Fordern Sie unter Fristsetzung von einer Woche den Insolvenzverwalter auf die Couch zur Abholung bereit zu stellen und den aktuellen Standort mitzuteilen.
Da der Insolvenzverwalter bestrebt ist, die Insolvenzmasse zu mehren, wird er das Aussonderungsrecht nicht kampflos akzeptieren. Hier wäre dann zu überlegen, ob Sie einen Vergleichsbetrag noch investieren, um dann auch in den Besitz der Couch zu gelangen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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