Mein rechtliches Anliegen:
Ich habe mit einer Person auf snapchat geschrieben, die mehrfach gesagt hat, sie sei 18. Sie hat mir dann auch erotische Bilder geschickt. Irgendwann bekam ich Zweifel ob ihr Alter stimmt und ich habe sie blockiert. Daraufhin hab ich Chatgpt den Fall geschildert und gefragt was mich erwarten kann. Ich habe nach ein paar Tagen die Person wieder freigegeben und nach einem ausweisbild gefragt, worauf hin ich definitiv gesehen haben, dass sie definitiv 18 ist. Nun habe ich allerdings Sorge, dass der Chat mit chatgpt von openai an die Behörden in Deutschland weitergegeben wurde (weil es zwischenzeitlich auch die Meldung kam, dass es gegen die Nutzungsbedingungen verstößt und laut Datenschutz, openai möglich ist, etwas an Behörden zu melden) und es zu einer Hausdurchsuchung kommt. Ist das realistisch denkbar und möglich? Ich habe ja am Ende nichts strafbares gemacht. Sollte ich mich hier bereits an einen Anwalt wenden?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie ChatGPT den Fall wie hier geschildert haben, würde es selbst bei Weitergabe an die Behörden an einem Anfangsverdacht fehlen. Zumindest ein Anfangsverdacht wäre aber Voraussetzung für das Einleiten eines Ermittlungsverfahrens. Hier ist aber ohnehin fraglich, ob überhaupt objektiv ein strafbares Verhalten vorliegt, zumindest fehlt es an einem Vorsatz.
Kurz gesagt: Ich halte es schon für sehr unwahrscheinlich, dass hier Ihre Anfrage bei ChatGPT an die zuständigen Behörden weitergeleitet wurde. Aber selbst wenn würde dies kein Ermittlungsverfahren rechtfertigen. Ich sehe daher zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Veranlassung, einen Anwalt einzuschalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Rückfrage vom Fragesteller26. Mai 2025 | 16:02
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Besteht der Anfangsverdacht hier nicht aber schon darin, dass ich ChatGPT geschrieben habe, dass sie auch unter 18 sein kann und ich Zweifel bekommen habe dass sie wirklich schon 18 ist? Hier ist die Schwelle ja für einen Anfangsverdacht sehr gering oder?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt26. Mai 2025 | 16:07
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie haben damit ja deutlich gemacht, dass Sie nie gewollt haben oder in Kauf nehmen wollten, irgendeinen erotischen Austausch mit Minderjährigen zu starten. Dies haben Sie durch den sofortigen Abbruch/Blockierung beim Verdacht auf Minderjährigkeit noch untermauert. Daher sehe ich hier keinen ausreichenden Anfangsverdacht.