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Cannabis/Verkauf/Mitwissenschaft/Verbotsirrtum

28. April 2020 19:28 |
Preis: 200,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Mein Bruder als auch mein ehemaliger Mitbewohner haben in nicht geringen Mengen Cannabis verkauft beziehungsweise an den Mann gebracht. Hinsichtlich der Verschiedenheit des Handels gilt es zu sagen, dass mein Bruder im Sinne des Eigenbedarfs handelte, Mein ehemaliger Mitbewohner wohl im größeren Stil. Ich wiederum hatte versucht, mich aus den Geschäften weitestgehend rauszuhalten, auch wenn ich selten im jugendlichen Leichtsinn mitkonsumierte,, war dies nie in größeren Mengen also nur gelegentlich. (Zeugen gibt es zu Genüge). Weiterhin leide ich an einer paranoiden Schizophrenie. Diese Umstände erschweren mir das Studium der Rechtswissenschaft sehr in dem Sinne, das meine Kommunikationswege erheblich gestört sind und werden. Ich bin zudem in Betreuung, die wie es mir scheint in Zeiten von Corona nicht aufgehoben werden soll und kann.
Ich bitte diesbezüglich um knapp gehaltene Hilfestellung um das Studium der Rechtswissenschaft eventuell abschließen zu können, da es mir scheint als würde die Justiz mich bewusst ignorieren.
(Gießen 28.04.2020). Weiterhin stört mich der Polizeifunk bei der Arbeit, wenn dies denn nicht ein psychotisches Symptom darstellt, was ich jedoch in Gänze unter kontrolle habe.

MfG

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Der bloße Konsum von Cannabis ist nicht unter Strafe gestellt. Nach dem Betäubungsmittelgesetz sind der Besitz, Handel u.a. von Canabis strafbar (§ 29 BtMG). Das bloße Mitwissen von den Taten Ihres Bruders sowie des ehemaligen Mitbewohners ist nicht strafbar. Ihnen können die Taten zwar grundsätzlich im Rahmen einer Mittäterschaft zugerechnet werden, wofür jedoch ein bloßes Mitwissen nicht ausreichend ist.

Danach kann ich Ihren Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Sie in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte strafbar gemacht hätten. Sollte doch eine strafbare Handlung vorliegen, so kann - je nach Sachlage - die paranoide Schizophrenie, unter der Sie leiden, zu einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bzw. zumindest einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) führen.

Sollte gegen Sie ein Strafverfahren geführt werden, sollten Sie mit Blick hierauf unbedingt einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte im Verfahren beauftragen.

Ihr Studium der Rechtswissenschaften können Sie in jedem Falle weiterführen. Ein Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten hat auf das Studium keinerlei Auswirkungen.

Bezüglich der Störungen seitens der Polizei bitte ich sie im Rahmen der Rückfragefunktion um Mitteilung, um was für Störungen es sich genau handelt, sodass ich Ihnen hierzu eine Einschätzung zukommen lassen kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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