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CO2-Verteilung bei Vorratshaltung

16. August 2024 12:03 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Viele Abrechnungsdienste schreiben auf ihren Internetportalen, dass bei Brennstoffen, die vor dem 01.01.2023 gekauft wurden, keine CO2-Aufteilung erfolgt.

Mir erschließt sich das nicht, da auch diese Brennstoffe die CO2-Abgaben beinhalten, die der Mieter bis dato komplett tragen musste.

Nach Durchsicht des CO2KostAufG finde ich auch keine Passage, die darauf hinweist, dass Ölmengen, die in 2022 gekauft wurden, nicht unter das CO2KostAufG fallen.

Im vorliegenden Fall fällt die im Abrechnungszeitraum 01-01 - 31.12.2023 verbrauchte Ölmenge, fast ausschließlich aus dem Kauf aus 2022.

Ist die in 2022 gekaufte und in 2023 verbrauchte Ölmenge gemäß CO2KostAufG aufzuteilen?
Wenn NEIN, wo ist das im CO2KostAufG zu ersehen?

16. August 2024 | 16:36

Antwort

von


(1253)
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
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Guten Tag,

das CO2KostAufG regelt die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter. Wichtige Punkte des CO2KostAufG sind:


Grundsatz der CO2-Kostenaufteilung (§ 3 CO2KostAufG):
Die CO2-Kosten für den Betrieb von Heizungsanlagen in Wohngebäuden sollen zwischen Vermieter und Mieter nach einem festgelegten Schlüssel aufgeteilt werden. Ein Online-Berechnungstool finden Sie hier: https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1

Verhältnis der Aufteilung:
Die Aufteilung der CO2-Kosten erfolgt nach dem Verhältnis der Heizkostenabrechnung.

Das Gesetz trat am 01.01.2023 in Kraft und ist auf alle Abrechnungen anzuwenden, die ab diesem Datum erstellt werden.
Die Regelung zur CO2-Kostenaufteilung bezieht sich auf die Abrechnungsperioden ab dem 01.01.2023, nicht explizit auf das Kaufdatum der Brennstoffe. Das bedeutet, dass es auf den Zeitraum ankommt, in dem die Heizkosten abgerechnet werden, nicht darauf, wann die Brennstoffe gekauft wurden.

Betrachtung der Praxis:
Eine Rückwirkende Einpreisung ist nicht vorgesehen! Im Übrigen gilt, dass ab Januar 2023 der Mieter seinen Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten nach Rechnungserhalt von seinem Energielieferanten gegenüber dem Vermieter in Textform geltend machen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist. Versäumt der Mieter, seinen Anspruch innerhalb dieser zwölf Monate geltend zu machen, verfällt sein Anspruch – eine rückwirkende Abrechnung mehrerer Jahre ist also nicht möglich!
Im Anschluss hat der Vermieter dann – sofern keine Verrechnung im Rahmen der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung erfolgt – maximal zwölf Monate Zeit, um den Vermieteranteil an den CO2-Kosten zu erstatten.

Im Übrigen sei auf § 11 Absatz 2 CO2KostAufG (Übergangsregelungen) verwiesen:
"Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach diesem Gesetz sind auf Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Kohlendioxidkosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen anfallen, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt."

Es wäre ratsam, dies im Detail mit dem jeweiligen Abrechnungsdienst zu klären, um sicherzustellen, dass die Abrechnung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Viele Grüße


Rückfrage vom Fragesteller 16. August 2024 | 17:33

Herzlichen Dank für die detaillierte Auskunft.

Ich habe Sie so verstanden, dass die Heizöllieferung/Rechnung aus 2022, die im Abrechnungszeitraum 01.01.2023-31.12.2023 sowohl verbraucht und abgerechnet werden, der CO2-Aufteilung unterliegen.
In der Praxis weisen die Rechnungen aus 2022 keinen CO2-Anteil aus, da dies erst ab 01.01.2023 gesetzlich vorgeschrieben ist.
Im erwähnten Fall hat die ISTA die Heizölrechnung aus 2022, die in der NK2023 abgerechnet wird, keine CO2-Aufteilung vorgenommen und verrechnet.

Aus Ihrer Beantwortung schließe ich jetzt, dass dies nicht gesetzeskonform ist, und dass die Auskünfte auf den Internetportalen der Abrechnungsdienste falsch ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. August 2024 | 18:35

Ja, genau, denn das Gesetz gilt für Abrechnungs­zeiträume, welche ab dem 01.01.2023 beginnen.
Lautet die Abrechnungs­periode hingegen z.B. „01.07.2022 bis 30.06.2023", gilt das CO₂-Kosten­aufteilungsgesetz noch nicht!!!
Entschei­dend ist der vereinbarte Abrechnungs­zeitraum, nicht etwa der Rechnungs­zeitraum des Energiedienstleisters bzw. das Heizölkaufdatum.

Da das CO2-Kostengesetz nur für Brennstoffe gilt, die nach dem 1. Januar 2023 abgerechnet wurden, ist die Entscheidung der Abrechnungsdienste, keine CO2-Kosten auf der Heizölrechnung aus 2022 aufzuteilen, gesetzeskonform. Die CO2-Kosten sollten also erst für Brennstoffe berücksichtigt werden, die nach dem Stichtag abgerechnet wurden.

Wenn etwa Internetportale angeben, dass bei Brennstoffen, die vor dem 1. Januar 2023 gekauft und abgerechnet wurden, keine CO2-Aufteilung erfolgt, entspricht das der gesetzlichen Regelung!

Die Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme nach § 3 CO2KostAufG gilt im Übrigen für Brennstofflieferanten auf Rechnungen naturgemäß auch erst mit Inkrafttreten des Gesetzes im Januar 2023 und nicht schon vorher!

Beste Grüße

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