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Bußgeldbescheid / zu schnell innerhalb Ortschaft

29. März 2008 20:16 |
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Verkehrsrecht


Hallo,

heute erhielt ich einen Bußgeldbescheid, weil ich angeblich 21 km/h zu schnell, innerhalb geschlossener Ortschaft unterwegs war. Verursacht mit einem Firmenfahrzeug.

Beweis: Frontfoto / stationäre Messanlage

Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h
Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz): 71 km/h

Nun meine zwei Fragen:

A. Verjährung
Tatdatum war der 29.11.2007. Polizei war am 27.02.2008 in der Firma und hat meine Personalien festfgestellt. Heute kam der Bußgeldbescheid.

Ich habe etwas mit einer 3-Monatsfrist im Hinterkopf. Können Sie mich bitte hierzu aufklären (kurze Info langt).


B. Strafe (<- sehr interessant!)
Lt. Bußgeldbescheid muss ich EUR 60,- zahlen (50,- + 10,- Erhöhung wegen Voreintragungen) ABER _KEINEN_ PUNKT.

Lt. Bußgeldkaatlog wäre doch folgende Strafe fällig:
21-25 km/h 50,- EUR, 1 Punkt

Im heutigen Bußgeldbescheid steht:
Zahl der Punkte gemäß Punktesystem: 0 Punkte

Meine Fragen:
Wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, obwohl hier anscheinend ein Punkt vergessen wurde, kann der Punkt auch nachträglich in das Punktekonto eingetragen werden - obwohl der Bußgeldbescheid etwas anderes sagt?

Sehr geehrter Fragesteller,

vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Frage 1)
Richtig ist, dass die Verfolgungsverjährung gemäß § 26 III 1 StVG grundsätzlich drei Monate beträgt.

Durch bestimmte Handlungen wird jedoch die Verjährung unterbrochen, vgl. § 33 OwiG.
Hierunter fallen zum Beispiel die Übersendung des Anhörungsbogens oder die Vernehmung des Betroffenen.
Ob eine solche verjährungsunterbrechende Handlung in Ihrem Fall anzunehmen ist, kann von hier aus mangels umfassender Kenntnis des Sachverhalts nicht abschließend beurteilt werden.

Sollte dies aber der Fall sein, wäre die Verjährung unterbrochen worden.

Frage 2)
Leider ist es so, dass die Bußgeldbehörde im Bescheid die im Falle der Rechtskraft des Bußgeldbescheides einzutragenden Punkte zwar angeben KANN, was auch oftmals der Fall ist, aber NICHT angeben MUSS.

Dies hängt damit zusammen, dass die Eintragung von Punkten im Prinzip unabhängig vom eigentlichen Bußgeldverfahren zu sehen ist.

Der Regelsatz beträgt in Ihrem Fall in der Tat 50 € und 1 Punkt.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick vermittelt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -

Rückfrage vom Fragesteller 30. März 2008 | 16:01

Nachfrage zu:
Frage 2)
Leider ist es so, dass die Bußgeldbehörde im Bescheid die im Falle der Rechtskraft des Bußgeldbescheides einzutragenden Punkte zwar angeben KANN, was auch oftmals der Fall ist, aber NICHT angeben MUSS.

>>> NACHFRAGE >>>

Ist dies auch dann der Fall, wenn im Bußgeldbescheid expliziet "Zahl der Punkte gemäß Punktesystem: 0 Punkte" steht.
Damit wird mir doch etwas falsches suggeriert?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. März 2008 | 11:16

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.

Es handelt sich bei der Eintragung von Punkten nicht um eine Sanktion, sondern um eine weitere Folge einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung, welche zur Information der zuständigen Stellen dient.

Insofern folgt aus der Tatsache, dass im Bußgeldbescheid "null Punkte" angeordnet wurden, nach Bußgeldkatalog aber mit einem Punkt zu rechnen ist, nicht per se die Anfechtbarkeit des Bußgeldbescheides, zumal dieser ja auch zu Ihren Gunsten hiervon abweicht.

Sie sollten hier insofern einmal abwarten, ob im Falle der Rechtskraft des Bescheides überhaupt eine Eintragung erfolgt, hiermit ist nach dem Vorgetragenen nicht unbedingt zu rechnen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen


Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -

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