Sehr geehrter Fragesteller,
vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Frage 1)
Richtig ist, dass die Verfolgungsverjährung gemäß § 26 III 1 StVG
grundsätzlich drei Monate beträgt.
Durch bestimmte Handlungen wird jedoch die Verjährung unterbrochen, vgl. § 33 OwiG.
Hierunter fallen zum Beispiel die Übersendung des Anhörungsbogens oder die Vernehmung des Betroffenen.
Ob eine solche verjährungsunterbrechende Handlung in Ihrem Fall anzunehmen ist, kann von hier aus mangels umfassender Kenntnis des Sachverhalts nicht abschließend beurteilt werden.
Sollte dies aber der Fall sein, wäre die Verjährung unterbrochen worden.
Frage 2)
Leider ist es so, dass die Bußgeldbehörde im Bescheid die im Falle der Rechtskraft des Bußgeldbescheides einzutragenden Punkte zwar angeben KANN, was auch oftmals der Fall ist, aber NICHT angeben MUSS.
Dies hängt damit zusammen, dass die Eintragung von Punkten im Prinzip unabhängig vom eigentlichen Bußgeldverfahren zu sehen ist.
Der Regelsatz beträgt in Ihrem Fall in der Tat 50 € und 1 Punkt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick vermittelt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -
Nachfrage zu:
Frage 2)
Leider ist es so, dass die Bußgeldbehörde im Bescheid die im Falle der Rechtskraft des Bußgeldbescheides einzutragenden Punkte zwar angeben KANN, was auch oftmals der Fall ist, aber NICHT angeben MUSS.
>>> NACHFRAGE >>>
Ist dies auch dann der Fall, wenn im Bußgeldbescheid expliziet "Zahl der Punkte gemäß Punktesystem: 0 Punkte" steht.
Damit wird mir doch etwas falsches suggeriert?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.
Es handelt sich bei der Eintragung von Punkten nicht um eine Sanktion, sondern um eine weitere Folge einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung, welche zur Information der zuständigen Stellen dient.
Insofern folgt aus der Tatsache, dass im Bußgeldbescheid "null Punkte" angeordnet wurden, nach Bußgeldkatalog aber mit einem Punkt zu rechnen ist, nicht per se die Anfechtbarkeit des Bußgeldbescheides, zumal dieser ja auch zu Ihren Gunsten hiervon abweicht.
Sie sollten hier insofern einmal abwarten, ob im Falle der Rechtskraft des Bescheides überhaupt eine Eintragung erfolgt, hiermit ist nach dem Vorgetragenen nicht unbedingt zu rechnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -