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Bußgeldbescheid durch öffentliche Zustellung ins Ausland (Norwegen)

6. Juli 2015 16:52 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


20:59

Am 22.03.2015 bin ich mit einem Mietwagen in Bayern geblitzt worden.

Am 10.04.2015 ist mir ein "Bußgeldbescheid mit 1 Monat Fahrverbot" zugestellt worden, der mich medio Mai in Norwegen erreicht hat. Die Zustellung erfolgte formlos durch öffentliche Bekanntmachung.

Tatbestand
103764 Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
703110 geschlossener Ortschaft um 33km/h

Am 29.06.2015 ist mir wieder ein Bußgeldbescheid zugestellt worden, der seit dem 13.05.2015 rechtskräftig sei und mich am 06.07.2015 in Norwegen erreichte. Ich vermute wieder "öffentliche Zustellung", ist allerdings nicht vermerkt.

Ich würde mich gerne widersetzen und lehen sowohl Zahlung als auch Fahrverbot ab.

Was sind meine Möglichkeiten.

Mit freundlichen Grüssen
RS

6. Juli 2015 | 17:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten darf:

Meines Erachtens war die erste (öffentliche) Zustellung unwirksam und setzte mithin die Einspruchsfrist nicht in Gang. Der Bußgeldbescheid dürfte deshalb (noch) nicht rechtskräftig sein.
Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung waren nicht gegeben. Eine öffentliche Auslandszustellung ist lediglich dann zulässig, wenn die Auslandszustellung entweder unmöglich oder aussichtslos ist. Eine Unmöglichkeit in diesem Sinne läge vor, wenn Ihr Aufenthaltsort im Ausland unbekannt gewesen wäre. Aussichtslos ist die Auslandszustellung, wenn mit dem Zielland kein Rechtshilfeverkehr besteht oder dieses die Rechtshilfe verweigert. Beides ist vorliegend nicht gegeben.

In § 9 Abs. 1 VwZG ist die Zustellung im Ausland geregelt. Gemäß dieser Vorschrift kann ein Bußgeldbescheid nach Norwegen per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Ich bitte höflich um Mitteilung im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion, ob dies zwischenzeitlich geschehen ist.

Abschließend empfehle ich Ihnen, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine Übernahme Ihrer Verteidigung gerne zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


Rückfrage vom Fragesteller 6. Juli 2015 | 18:57

Die Zustellung war in der Tat nicht aussichtslos oder unmöglich. Die Autovermietung hat meine Addresse weitergegeben. Ich kenne nicht die Einzelheiten eines Einschreibens mit Rückschein nach Norwegen.

Ich habe keinerlei Einschreiben bekommen. Die beiden Briefe sind einfach eingeworfen worden in den Briefkasten unten im Weg (aus dem ab und zu auch mal welche verschwinden .... Norwegen eben...). Was wäre geschehen, wenn ich beide Briefe garnicht bekommen hätte? Equivalent: was sind die Konsequenzen, wenn ich sie einfach ignoriere und mich auf die öffentliche Zustellung und Unwissenheit berufe?

Ich sollte vielleicht klarstellen, dass ich Deutscher Staatsbürger mit unbegrenzter Aufenhaltsgenehmigung in Norwegen bin und nicht die Absicht habe nach Deutschland zurückzukehren.

Was ist der sauberste, (kosten-) effektivste Weg aus dieser Geschichte und wie hoch schätzen sie die Kosten ein. Mache sie gerne einen Kostenvoranschlag.

Mit freundlichen Grüßen,
RS

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juli 2015 | 20:59

Sehr geehrter Anfragender,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Sie haben recht, tatsächlich muss die Bußgeldstelle Ihnen nachweisen, dass sie den Bußgeldbescheid ordentlich zugestellt hat.
Bei der erwähnten Zustellung per Einschreiben mit Rückschein erfolgt dieser Nachweis eben durch den Rückschein. Dies wird bei einer Zusendung des Bußgeldbescheids per einfachem Brief schwer fallen bzw. nicht möglich sein.

Sollten Sie eine Verteidigung durch mich wünschen, würde ich diese nach dem RVG abrechnen. Näheres teile ich Ihnen gerne per Mail mit. Im Rahmen der zunächst zunehmenden Akteneinsicht in die Bußgeldakte könnte sodann auch geklärt werden, welche Zustellungsversuche die Bußgeldstelle bislang unternommen hat.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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