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Bürgschaftsverjährung

15. April 2019 12:09 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwältin Mariam Sedighzadeh Shoja

Der Ehemann einer Mieterin hat uns für die Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Bürgschaft gegeben.
Darin heißt es:
Dem Bürgen ist bekannt, dass er aus dieser Bürgschaft während des laufenden Mietvertrags und ab Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb einer Überlegungsfrist des Vermieters von sechs Monaten in Anspruch genommen werden kann.

Das Mietverhältnis endete am 12.09.2016 durch fristlose Kündigung, die am 21.11.2016 durch Urteil bestätigt wurde.
Die Räumung erfolgte zum 30.11.2016

Am 13.09.2016 wurde der Bürge schriftlich (Übergabe durch Boten) zur Zahlung aufgefordert. Am 17. November nochmals per Einschreiben. Das Einschreiben hat er nicht entgegen genommen.
Es wurde ein Mahnbescheid beantragt, gegen den am 21.12.2016 Wiederspruch eingelegt wurde. Die Sache wurde von uns nicht weiterverfolgt.

Die Frage: Ist der Anspruch wegen der in der Bürgschaft genannten Frist von sechs Monaten mittlerweile verjährt?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Es handelt sich bei der Bürgschaft um eine sogenannte Bürgschaft auf Zeit im Sinne des § 777 BGB .

Aus einer solchen Bürgschaft auf Zeit können Sie gegen Bürger nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraums nur dann vorgehen, wenn Sie dem Bürgen gegenüber noch innerhalb des Zeitraums oder unverzüglich nach dessen Ablauf Ihre Absicht, gegen ihn vorzugehen, anzeigen.

Sie geben an, dass das Mietverhältnis am 12.09.2016 endete und dass Sie am Tag darauf die Anzeige an den Bürgen übersendeten. Damit sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Bürgen nach Ablauf des Haftungszeitraums gewahrt. Sie können damit weiterhin gegen den Bürgen vorgehen. Der Ablauf eines längeren Zeitraums seit Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist unschädlich.

Bitte beachten Sie, dass Sie für den Zugang der Anzeige an den Bürgen beweispflichtig sind. Die Übergabe durch einen Boten dürfte diesbezüglich vorteilhaft sein, da Sie den Boten notfalls im Prozess als Zeuge vorladen lassen können. Vorteilhaft wäre es zudem, wenn Sie einen schriftlichen Beleg über den Zustellungsvorgang haben - diesen heben Sie dann bitte sorgfältig auf.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen und stehe Ihnen bei Bedarf gerne weiter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)

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