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Bürgergeld und freiwillige Rentenzahlungen zur 'Abkürzung'

29. Juli 2025 17:57 |
Preis: 30,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


20:07

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin aus einem gut bezahlten Job vor einem Jahr in´s ALG 1 geschliddert und mache mir nun Gedanken darüber für mich und die Familie das sogenannte Bürgergeld zu beziehen. Bei einem ersten Beratungsgespräch im Jobcenter aber wurde unsere Vermögenssituation durchgecheckt und wir sind nun mit 10.000 Euro über dem Betrag ab welchem wir Bürgergeld beziehen dürften. Uns wurde mit einem Augenzwinkern mitgegeben, dass wir mit einer Einzahlung in die freiwillige Rentenkasse (Riester/ Rürup), das beschleunigt werden kann. ich möchte mich hier nun absichern.

Wie schätzen Sie das ein, ist das richtig, also 10.000 Euro auf einmal einzuzahlen, damit dann das Vermögen zu mindern und damit schneller Bürgergeld beziehen, geht das, ist das rechtens?

Danke und VG



29. Juli 2025 | 18:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

eine Einzahlung von 10.000 € in eine Riester- oder Rürup-Rente mit dem Ziel, das vorhandene Vermögen unter die Grenze für den Bürgergeldbezug zu senken, ist rechtlich nicht geeignet, um die Anspruchsvoraussetzungen schneller zu erfüllen. Zwar gilt Altersvorsorgevermögen in solchen geförderten Verträgen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB II als geschütztes Vermögen und wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet – das gilt jedoch unabhängig davon, ob das Vermögen erst kürzlich eingezahlt oder über Jahre angespart wurde. Es handelt sich dabei nicht um eine Möglichkeit, sonst anrechenbares Vermögen kurzfristig durch Einzahlung zu „verstecken". Eine solche Maßnahme könnte vom Jobcenter vielmehr als rechtsmissbräuchliche Vermögensumwandlung angesehen und abgelehnt werden, insbesondere wenn der Zweck offenkundig darin liegt, die Hilfebedürftigkeit künstlich herbeizuführen.

Im Ergebnis würde die Einzahlung zwar formal das „frei verfügbare" Vermögen mindern, aber nicht dazu führen, dass das Jobcenter deswegen schneller Leistungen gewährt. Vielmehr verlangt § 12 SGB II, dass das tatsächlich anrechenbare Vermögen – also dasjenige, das nicht durch gesetzliche Freibeträge oder Privilegierungen geschützt ist – unterhalb der geltenden Grenzen liegt (nach der Karenzzeit i. d. R. 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft). Nur wenn Sie also tatsächlich verwertbares Vermögen über dieser Schwelle haben, besteht zunächst kein Leistungsanspruch – und dieses Vermögen muss vorrangig eingesetzt werden. Altersvorsorgeverträge bieten keinen rechtlich zulässigen „Schlupfwinkel", um diese Grenze zu umgehen.

Zusammengefasst: Die Einzahlung in einen Riester- oder Rürup-Vertrag verringert nicht das für das Jobcenter relevante Vermögen, weil solches Vorsorgevermögen ohnehin geschützt ist. Die angedeutete Möglichkeit, durch solche Einzahlungen „schneller" leistungsberechtigt zu werden, ist daher rechtlich unzulässig und sollte vermieden werden. Empfehlenswert ist stattdessen eine saubere Vermögensaufstellung, ggf. unter Einbeziehung fachkundiger Beratung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 30. Juli 2025 | 14:54

Ich danke Ihnen für Ihre Nachricht. Also die 10.000 auf einmal in Rürup/ Riester einzuzahlen, dazu raten Sie nicht. So habe ich das zumindest verstanden. Aber nun nach und nach 1000 Euro pro Monat einzuzahlen, würde das gehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juli 2025 | 20:07

Dies wäre jedenfalls ein weniger auffälliger Weg. Dennoch ist auf meine Ausführungen zu möglichen Umgehungen hinzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

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