Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung dürften die AGB nicht in Ihren Vertrag über das Trainingslager einbezogen worden sein. Da Sie überhaupt nicht darauf hingewiesen wurden, konnten diese Bestimmungen auch nicht Bestandteil der Vereinbarung über das Trainingslager werden. Die Stornokosten i.H.v. 80% entsprechen durchaus noch dem Rahmen, wenn man die zeitliche Nähe der Stornierung zum gebuchten Trainingslager berücksichtigt. Genaue gesetzliche Regelungen gibt es dafür allerdings nicht. Dies ergibt sich mehr oder weniger durch Brauch, Sitte und Rechtsprechung. Ob die Stornokosten an sich berechtgtigt gewesen wären, kann anhand Ihrer Schilderung nicht konkret beantwortet werden, spielt allerdings auch keine Rolle, da die AGB in Ihrem Fall ohnehin nicht gelten. (s.o.)
Allerdings gelten damit die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften des Zivilrechts. Sie wären daher grundsätzlich verpflichtet, Ihren Teil des Vertrages zu erfüllen, d.h. das Entgelt zu zahlen, während der andere die Möglichkeit zur effektiven Nutzung des Trainingslagers "bereithält". Da Sie durch die Stornierung bereits deutlich gemacht haben, dass Sie dazu nicht gewillt sind, müssen Sie damit rechnen, dass Sie die daraus für den anderen entstehenden Kosten ersetzen müssen bis hin zu vollen Geldleistung (ohne das Sie die Leistung "Trainingslager" als Gegenleistung erhalten).
Die Nichtgeltung der AGB hilft Ihnen also nicht wirklich weiter, nur insoweit als das der andere Vertragspartner sich auch die finanziellen Vorteile durch Ihre Stornierung (anderweitige Buchung) anrechnen lassen muss.
Ich rate Ihnen Folgendes: Wenn es sich um erhebliche Zahlungsforderungen handeln sollte, wäre die Beauftragung eines Rechtsanwalts angezeigt. Nur so werden Sie Ihre Erfolgschancen genau einschätzen können. Handelt es sich um kleinere Beträge oder wollen Sie keine Auseinandersetzung, dann versuchen Sie unter Hinweis auf die Nichtgeltung der AGB die voraussichtlich ohnehin auf Sie zukommenden Kosten zu drücken ("...aber ich möchte Ihnen trotzdem entgegenkommen, um Streitigkeiten zu vermeiden und biete Ihnen daher...").
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Schneider,
erst einmal vielen Dank für Ihre spontane Antwort.
Wenn ich alles richtig verstanden habe liegt hier kein Fehler beim Veranstalter. Obwohl ich der Meinung bin das er bewusst den Vertrag mit einen früheren Datum versehen hat und mir auch bewusst nicht Antwort gegeben hat, auf die Frage "Bis wann ich kostenfrei Stornieren kann?" - Was von mir telefonisch erfragt wurde! - Man meinte nur wir können dann alles Vorort klären (die Möglichkeit von einer argl. Täuschung ist also auch nicht gegeben oder doch).
Jedenfalls haben Sie mir schon einmal sehr weitergeholfen!
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
die Hinhaltetaktik des Veranstalters hat keinen Einfluß auf die bereits abgeschlossene Vereinbarung. Sie können den Vertrag daher nicht aus diesem Grund anfechten o.ä.
Wenn Sie Ihre Vorwürfe beweisen können (hier wird das Problem liegen), wäre das aber ein Ansatzpunkt, um gegen die geltend gemachten Stornokosten vorgehen zu können. Immerhin hätten Sie bei ordnungsgemäßer Auskunft des Veranstalters früher und ohne Kostenfolgen stornieren können.
Bedenken Sie auch, dass wegen der Nichteinbeziehung der AGB der Veranstalter evtl. Stornogebühren beweisen muss, d.h. wenn er von Ihnen z.B. 300,00 € verlangt, dann muss er aufzeigen und beweisen können, dass diese Kosten durch Ihre Stornierung entstanden sind.
MfG
Schneider
Rechtsanwalt