Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ja, das ist durchaus möglich, dass es dieses Altrecht, also vor Inkrafttreten des BGB zum 01.01 1900, gibt. Der Notar, der mit dem Kaufvertrag befasst werden soll, soll sich das auf jeden Fall näher ansehen.
2.
Den Link, auf den Sie verwiesen haben, habe ich mir angesehen. Das betrifft jedoch nur die öffentlich-rechtliche, verwaltungsrechtliche Seite, hier geht es meines Erachtens nach allein um eine notariellen Vertrag, der das Zivilrecht regelte, was also voneinander zu unterscheiden ist. Das entspricht der heutigen Dienstbarkeit, womit folgendes geregelt wird:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
"Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit)."
Normalerweise steht dann in notariellen Kaufverträgen über eine Immobilie, dass diese altrechtlichen Dienstbarkeiten vom Käufer übernommen werden. Nichtsdestotrotz ist auf jeden Fall die Wirksamkeit der damaligen notariellen Vereinbarung gesondert zu prüfen.
Darüber wäre ebenfalls mit dem Notar zu sprechen, der Ihren Kaufvertrag aufsetzen soll.
3.
Es muss auf jeden Fall eine rechtzeitige Voranmeldung, zwei bis drei Wochen vorher erfolgen, was den Brunnen betrifft. Nach meinem Dafürhalten betrifft das aber nicht den Brunnen direkt, sondern eben nur die konkrete Zuleitung zum Nachbarn, die ihn betrifft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Herzlichen Dank für Ihre Antwort! Folgende kurze Fragen würden sich daraus noch ergeben:
(1) Prinzipiell hat Herr X aber nur ein Leitungsrecht, d.h. wenn der Brunnen versiegt ist, darf er diesen nicht "nachbohren lassen", richtig?
(2) Ebenfalls ist in der Urkunde vermerkt "jedoch hat er auch anderen allenfalls Mitberechtigten die Mitbenutzung des Wassers und den Zugang zu demselben in der Weise wie dies bisher geschehen zu gestatten und gegen ein ...". Heißt das, wir selbst als Inhaber des Grundstücks dürften das Wasser ebenfalls mitbenutzen?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
1.
Richtig, er hat nur ein Leitungsrecht, wobei aber die Zu- und Ableitung von Wasser gewährleistet sein muss, was der Eigentümer zu übernehmen hat. Herr X kann da in der Tat selbst nichts alleine machen, aber das beanspruchen.
2.
Richtig, wenn eine Mitberechtigung so eingetragen ist, können Sie als Eigentümer auch Wasser entnehmen.
Das wäre jetzt zwischen dem Verkäufer Ihnen als potentiellen Käufer dem Herrn X unbedingt abschließend zu klären. Der Notar hilft dabei.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt