Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Unterläuft einem Augenarzt ein Behandlungsfehler, d.h. die Behandlung entsprach nicht dem augenärztlichen Standard, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz des durch diesen Behandlungsfehler verursachten Schadens. Im Rahmen des Schadensersatzes ist er so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis nicht erfolgt wäre.
Als Schadensersatzanspruch kommen dabei unter anderem die Kosten für die Anfertigung eines neuen Brillenglases in Betracht, sollte das erste unbrauchbar sein.
Beachten Sie aber, dass Sie darlegungs- und beweisbelastet dahingehend sind, dass Ihr Augenarzt bei seiner Tätigkeit gegen den augenärztlichen Standard verstoßen hat. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung würde im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durch das Gericht geprüft werden, ob Ihnen der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zustand, und wenn ja in welchem Umfang dies der Fall war. Als Beweismittel können Sie dort die Messergebnisse des Augenarztes sowie die Messergebnisse Ihres Optikers vorlegen. Höchstwahrscheinlich wird jedoch Beweis darüber erhoben werden, welche Ergebnisse auf Sie zutreffen, und ob diese bei Anwendung des augenärztlichen Standards von dem Augenarzt bei der ersten Untersuchung hätten festgestellt werden können. Es wird also auch darauf ankommen, weshalb die Messergebnisse abweichen.
Dies kann im Einzelfall im Rahmen der Messung eines Auges schwierig sein, da die Sicht/Schärfe/etc. sowohl von der Tagesform, von Ihren Angaben, als auch von anderen Umständen abhängen kann. Je größer die Abweichung und Erkennbarkeit dieser Abweichung ist, desto einfacher wird daher im Einzelfall der Nachweis sein.
Ich rate Ihnen daher, zunächst einmal zu versuchen, mit dem Augenarzt eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Mehrkosten zu finden. Fordern Sie ihn dafür zum Ausgleich der Mehrkosten auf.
Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, sollten Sie die konkreten Nachweismöglichkeiten anhand der Prüfergebnisse und sonstigen Unterlagen von einem Kollegen vor Ort überprüfen lassen. Dieser kann Sie dann auch im Einzelfall über die weiteren Möglichkeiten eines Vorgehens beraten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht