Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Brillenerstellung

22. April 2008 16:36 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Medizinrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Aufgrund des Rezeptes eines Augenarztes hat ein Optiker
meine neue Brille erstellt.
Nach Erhalt der neuen Brille mußte ich jedoch feststellen, das
ich schlechter sehe als mit der alten Brille.
Daraufhin bin ich erneut zum Augenarzt gegangen, welcher die
Werte überprüfte und zum selben Ergebnis wie bei der ersten
Messung kam.
Daraufhin bin ich zum Optiker gegangen der wiederum die Werte des Augenarztes überprüfte, was er beim ersten Mal nicht getan hat, und kahm bei meinem rechten Augen auf einen anderen (geringeren) Wert.
Mit diesen Werten kann ich aber besser sehen.
Laut Optiker müßte an der neuen Brille das rechte Glas erneuert werden.
Wer muss mir denn nun die Mehrkosten (500,00 €) für das neue Glas erstatten ??

22. April 2008 | 16:59

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Unterläuft einem Augenarzt ein Behandlungsfehler, d.h. die Behandlung entsprach nicht dem augenärztlichen Standard, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz des durch diesen Behandlungsfehler verursachten Schadens. Im Rahmen des Schadensersatzes ist er so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis nicht erfolgt wäre.

Als Schadensersatzanspruch kommen dabei unter anderem die Kosten für die Anfertigung eines neuen Brillenglases in Betracht, sollte das erste unbrauchbar sein.

Beachten Sie aber, dass Sie darlegungs- und beweisbelastet dahingehend sind, dass Ihr Augenarzt bei seiner Tätigkeit gegen den augenärztlichen Standard verstoßen hat. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung würde im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durch das Gericht geprüft werden, ob Ihnen der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zustand, und wenn ja in welchem Umfang dies der Fall war. Als Beweismittel können Sie dort die Messergebnisse des Augenarztes sowie die Messergebnisse Ihres Optikers vorlegen. Höchstwahrscheinlich wird jedoch Beweis darüber erhoben werden, welche Ergebnisse auf Sie zutreffen, und ob diese bei Anwendung des augenärztlichen Standards von dem Augenarzt bei der ersten Untersuchung hätten festgestellt werden können. Es wird also auch darauf ankommen, weshalb die Messergebnisse abweichen.

Dies kann im Einzelfall im Rahmen der Messung eines Auges schwierig sein, da die Sicht/Schärfe/etc. sowohl von der Tagesform, von Ihren Angaben, als auch von anderen Umständen abhängen kann. Je größer die Abweichung und Erkennbarkeit dieser Abweichung ist, desto einfacher wird daher im Einzelfall der Nachweis sein.

Ich rate Ihnen daher, zunächst einmal zu versuchen, mit dem Augenarzt eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Mehrkosten zu finden. Fordern Sie ihn dafür zum Ausgleich der Mehrkosten auf.

Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, sollten Sie die konkreten Nachweismöglichkeiten anhand der Prüfergebnisse und sonstigen Unterlagen von einem Kollegen vor Ort überprüfen lassen. Dieser kann Sie dann auch im Einzelfall über die weiteren Möglichkeiten eines Vorgehens beraten.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -


<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.ra-freisler.de" target="_blank">www.ra-freisler.de</a>
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.kanzlei-medizinrecht.net" target="_blank">www.kanzlei-medizinrecht.net</a>





Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

ANTWORT VON

(243)

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Medizinrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Haftungsrecht der Ärzte
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER