Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich steht es dem Grundstückseigentümer offen, gegenüber jedermann ein Haus- und Betretungsverbot für sein Grundstück auszusprechen. Allerdings muss er dann Inhaber des Hausrechts sein, was etwa bei einer Vermietung nicht der Fall ist. Hier wird es darauf ankommen, auf welcher Grundlage Ihre Mutter in Ihrem Haus wohnt, wobei es denkbar erscheint, dass sie auch bei einem lebenslangen Wohnrecht über ein gewisses Hausrecht verfügt und empfangen kann, wen sie will.
Bei der Belieferung mit Alkohol handelt es sich um keine rechtswidrige Handlung, weshalb vom Lieferdienst keine Unterlassungserklärung verlangt werden kann. Sie können sich aber an diesen wenden und auf die Alkoholproblematik hinweisen, damit ggf. freiwillig auf die Belieferung verzichtet wird. Letztlich dürfte dies aber auch nur zu einer Verlagerung führen, da es ja zahlreiche Lieferdienste gibt, welche Ihre Mutter in Anspruch nehmen könnte.
Zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand eine Betreuung gemäß § 1896 BGB
rechtfertigt. Dies kann im Rahmen dieser Plattform jedoch nicht beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
3. Juli 2018
|
12:58
Antwort
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