Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bodenrichtwerte

10. Oktober 2012 07:29 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Sachverhalt:
Im Jahre 1996 wurde von mir ein Wald in der Mark Brandenburg gekauft.
Das Finanzamt fordert nun von mir eine Aufteilung der Anschaffungskosten (Kaufpreis) hinsichtlich des Holzwertes (Bestockung) und des Bodenwertes.
Im Kaufvertrag ist nicht zwischen Holz -und Bodenwert unterschieden worden.
Auf Nachfrage beim zuständigen Gutachterausschuss wurde mir mitgeteilt, dass im Jahre 1996 keine Wertangaben für Bodenwerte (Bodenrichtwerte) vorhanden seien, sondern lediglich „Orientierungswerte" (basierend auf 16 Verkaufsfällen). Ob diese Verkaufsfälle mit meinem Wald vergleichbar sind, ist mir nicht bekannt, allerdings würde bei Ansatz dieses Orientierungswertes bereits der Bodenanteil den Kaufpreis um ein Mehrfaches übersteigen.
Ein Bewertungsvorschlag von mir wurde vom Finanzamt abgelehnt und ohne weitere Hinweise ein Bodenwertanteil von ca. 50% festgelegt.
Möglicherweise ist ein Bodenwert jedoch gar nicht ansetzbar, weil keine „offiziellen" Bodenrichtwerte für das betroffene Jahr vorhanden sind.
In diesem Zusammenhang habe ich ein Urteil gefunden, das sich - allerdings in einem Spezialfall - mit dem Ansatz von Bodenwerten bei Nichtvorhandensein solcher beschäftigt und zwar:
BFH: Urteil vom 25.08.2010, II R 42/09
Nun zu meiner Frage:
Könnte dieses Urteil auch für Wald einschlägig sein und ich es somit gegebenenfalls als Argumentationshilfe verwenden?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wenn das Grundstück als forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist, kann es nicht Grundvermögen, also zu den unbebauten Grundstücken gezählt werden.
Reines Wald"gebiet" kann als unbebautes Grundstück zu bewerten sein.Der BFH hat mit Urteil vom 25.8.2010, II R 42/09 , DStR 2010, 2077 entschieden, dass für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2007 ein Grundstückswert für ein unbebautes Grundstück nicht festgestellt werden kann, wenn der Gutachterausschuss für das Grundstück keinen Bodenrichtwert ermittelt hatte. Die Vorschriften über die Grundbesitzbewertung nach §§ 138 bis 157 BewG i.d.F. des JStG 2007 gelten für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 nur noch für die Grunderwerbsteuer und für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer richtet sich die Grundstücksbewertung nach §§ 176 ff. BewG . Grundsätzlich kann das Urteil als Argumentationshilfe dienen.
Warum weisen Sie nicht anhand des Kaufvertrages den niedrigeren (gemeinen) Wert nach?




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 12. Oktober 2012 | 10:33

Ich erlaube mir eine Nachfrage zu stellen. Sollte mein bisheriger Einsatz dafür nicht ausreichend gewesen sein, bitte ich um kurze Mitteilung.

Der Wald wurde 1996 vergünstigt (AusglLeistG) erworben. Lt. tel. Auskunft der Verkäuferin (BVVG) wurde damals (angeblich) bei Verkäufen dieser Art ein Bodenwert nicht in Ansatz gebracht sondern allein der „Holzbestand" bewertet.

Der historische Kaufpreis dürfte gleichzeitig wohl auch der gemeine Wert sein. Allein, es fehlt am Bodenwert der somit nachträglich fiktiv in Ansatz zu bringen wäre. Der jetzige Ansatz des Finanzamtes von nahezu 50:50 erscheint mir willkührlich. Ein jetzt heranzuziehender Sachverständiger könnte auch den historischen Bestandswert (sofern dies im Nachhinein überhaupt möglich ist) nicht anders bewerten als dies die Verkäuferin im Jahre 1996 tat. Auch er müsste sich Bodenwerte „erfinden".

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2012 | 12:01

Wie lautet denn Ihre Nachfrage?

Bitte teilen Sie mir diese an info@kanzlei-hermes.com
mit.

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER