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Bloßstellung = Quotenbringer

22. März 2006 14:25 |
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Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Guten Tag,

Vor etwa 2 Monaten passierte mir folgendes:

Auf der Straße gefragt ob ich an einem Gewinnspiel teilnehmen will, das im Fernsehen ausgestrahlt würde und bei dem ich womöglich viel Geld gewinnen könne, willigte ich ein.

Nachdem das Spiel begonnen hatte, wurde mir ein Zettel zum Unterschreiben - "damit wir sie zeigen dürfen" - übergeben. Das Gewinnspiel fand in einem fahrenden Auto statt, welches den Kandidaten nach 3 falsch beantworteten Fragen an der Stelle ausließ, an welcher es sich gerade befand. Ich bekannte mich ausdrücklich zu dieser Auflage, und war bereit das Risiko einzugehen.

Das Spiel nahm seinen Lauf, und ich verlor. Als ich das Auto verließ - es war bereits dunkel geworden - war ich plötzlich umgeben von einem vierköpfigen Kamerateam welches mich mit grellem Licht beschien und mich dabei filmte wie ich den Ort des Geschehens verließ.

Hier beginnt mein Problem:

1) Trotz meines Einverständnisses zur Teilnahme an dem Spiel, fühlte ich mich in meinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Auf Kosten meiner Würde ersuchte diese Filmagentur eine möglichst hohe Quote zu erreichen.

2) Obwohl mir - nach etwa hundert Metern - eine Fahrgelegenheit in die Innenstadt gewährt wurde, sehe ich mich als Geschädigter einer Bloßstellung, mit der ich mich niemals einverstanden erklärt hätte.


Meine Frage an Sie würde lauten, ob ich Aussicht auf Erfolg hätte diesen letzten Teil - in dem ich würdelos dargestellt werde - von dem Fernsehsender ausschneiden zu lassen.


Ich würde mich freuen wenn Sie mir weiterhelfen, und mir ggf im Kölner Raum einen guten Anwalt empfehlen könnten.

Freundlicher Gruß

(Bitte informieren Sie mich falls das Gebot zu niedrig ist. Es ist das erste Mal.)

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass sie über das Wesen der Show an sich informiert waren.

Zur entsprechenden Veröffentlichung von Filmaufnahmen haben Sie Ihr Einverständnis erteilt.

Grundsätzlich kann diese Einwilligung nicht widerrufen werden, dass Landgericht Hamburg hat in einem Fall jedoch ausnahmsweise den Widerruf zugelassen:

Wird während einer Überrumpelungslage, in der der Betroffene keine Gelegenheit hat, sich Gedanken über die Konsequenzen zu machen (hier: überraschende Überprüfung des Lebenssituation durch eine Amtsperson wegen des Bezugs von Sozialleistungen), die Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung von Filmaufnahmen erteilt, ist dies eine Situation, die einer „Haustürsituation“ vergleichbar ist. Ausweislich des in den §§ 312 , 355 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens ist es in diesem Falle nach Treu und Glauben geboten, den Widerruf der Einwilligung ausnahmsweise zuzulassen.

(Orientierungssatz zu LG Hamburg, NJW-RR 2005, 1357 )

Ob hier tatsächlich diese Überrumpelungsslage vorlag, ist in Mainz und kann nicht abschließend beantwortet werden.

Hinsichtlich eines Kollegen in Köln Verweise ich beispielhaft auf die Liste der Teilnehmer auf FEA, selbstverständlich stehe ich auch für die weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 22. März 2006 | 15:03

Guten Tag nochmal,

Danke für die schnelle Antwort, ich habe aber noch Rückfragen:

1) Ist die Verletzung der Würde überhaupt ein Tatbestand in diesem Fall?

2) "Ob hier tatsächlich diese Überrumpelungsslage vorlag, ist in Mainz und kann nicht abschließend beantwortet werden."
Leider habe ich diesen Satz nicht ganz verstanden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. März 2006 | 15:06

1. Letzendlich haben Sie eingewilligt, so dass ich hier nur die Überrumpelungsehen würde. Ob die Würde tatsächlich verletzt ist, halte ich für zweifelhaft.

2 Hier lag offenbar ein Schreibversehen vor:

Ob hier tatsächlich diese Überrumpelungsslage vorlag, ist Tatfrage und kann nicht abschließend beantwortet werden.

Ich bitte, das Versehen zu entschuldigen!

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