Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass sie über das Wesen der Show an sich informiert waren.
Zur entsprechenden Veröffentlichung von Filmaufnahmen haben Sie Ihr Einverständnis erteilt.
Grundsätzlich kann diese Einwilligung nicht widerrufen werden, dass Landgericht Hamburg hat in einem Fall jedoch ausnahmsweise den Widerruf zugelassen:
Wird während einer Überrumpelungslage, in der der Betroffene keine Gelegenheit hat, sich Gedanken über die Konsequenzen zu machen (hier: überraschende Überprüfung des Lebenssituation durch eine Amtsperson wegen des Bezugs von Sozialleistungen), die Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung von Filmaufnahmen erteilt, ist dies eine Situation, die einer „Haustürsituation“ vergleichbar ist. Ausweislich des in den §§ 312
, 355 BGB
zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens ist es in diesem Falle nach Treu und Glauben geboten, den Widerruf der Einwilligung ausnahmsweise zuzulassen.
(Orientierungssatz zu LG Hamburg, NJW-RR 2005, 1357
)
Ob hier tatsächlich diese Überrumpelungsslage vorlag, ist in Mainz und kann nicht abschließend beantwortet werden.
Hinsichtlich eines Kollegen in Köln Verweise ich beispielhaft auf die Liste der Teilnehmer auf FEA, selbstverständlich stehe ich auch für die weitere Interessenvertretung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Guten Tag nochmal,
Danke für die schnelle Antwort, ich habe aber noch Rückfragen:
1) Ist die Verletzung der Würde überhaupt ein Tatbestand in diesem Fall?
2) "Ob hier tatsächlich diese Überrumpelungsslage vorlag, ist in Mainz und kann nicht abschließend beantwortet werden."
Leider habe ich diesen Satz nicht ganz verstanden.
1. Letzendlich haben Sie eingewilligt, so dass ich hier nur die Überrumpelungsehen würde. Ob die Würde tatsächlich verletzt ist, halte ich für zweifelhaft.
2 Hier lag offenbar ein Schreibversehen vor:
Ob hier tatsächlich diese Überrumpelungsslage vorlag, ist Tatfrage und kann nicht abschließend beantwortet werden.
Ich bitte, das Versehen zu entschuldigen!