als wir eines Morgens unsere Tageszeitung aufschlugen, waren wir wie vom Donner
gerührt. In dieser Tageszeitung guckte uns ein großes Foto entgegen,- auf dem wir
abgebildet waren. Dieses Foto hat mit unserer beruflichen Tätigkeit (Parkettleger)
zu tun und stellte eine Art Beratung für den Leser dar. Wir wissen nicht wie dieses
Foto entstanden ist. Wir haben es nicht bemerkt das es aufgenommen wurde. Was wir wissen ist, wo es aufgenommen wurde. Nach dem ersten Schock kommt es noch schlimmer;- diese Abbildung tauchte nunmehr bei einem Nachrichtensender und bei Facebook auf. Eine Zustimmung für alle diese Veröffentlichungen haben wir nicht erteilt,- konnten wir ja überhaupt nicht, weil wir von diesem Foto nichts wussten.
Wir sind nicht bereit dies hinzunehmen. Wir fühlen uns in unserer Persönlichkeit verletzt.
Wir möchten, dass diese Veröffentlichungen Widerrufen werden und fordern Schadensersatz. Unsere Frage ist, wie müssen wir da vorgehen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich stellt das so genannte Recht am eigenen Bild ein Rechtsgut dar, welches nach § 22 KunstUrhG
gesetzlich geschützt ist. Demnach darf eine Fotoaufnahme nur mit Zustimmung der abgebildeten Person öffentlich verbreitet werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt z.B. dann, wenn die Abbildung der betreffenden Person nicht den Hauptgegenstand des Bildes darstellt (z.B. ein Gebäude, vor dem – zufällig – Menschen stehen). Nach Ihrer Schilderung ist eine solche Ausnahme hier nicht gegeben, es sei denn, der Zeitung kam es nur auf die Darstellung des verlegten Parketts an.
Daher steht Ihnen gegen die betreffende Zeitung ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (§ 37 KunstUrhG
) zu, d.h. der Herausgeber der Zeitung ist verpflichtet, die noch bei Facebook kursierenden Bilder zu löschen und nicht neu zu verwenden. Hinsichtlich der Printausgabe geht der Beseitigungsanspruch zwar ins Leere; hier steht Ihnen aber ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu. Schließlich ist die unbefugte Verwendung eines Bildes in § 33 KunstUrhG
mit Strafe belegt.
Aus diesen Gründen sollten Sie sich an den Herausgeber der Zeitung wenden und die Verwendung des Bildes reklamieren. Ferner sollten Sie die Beseitigung sämtlicher noch vorhandener Belegexemplare der Zeitung sowie die Löschung der im Internet veröffentlichten Bilder beanspruchen und verlangen, dass sich der Herausgeber verpflichtet, die Bilder nicht ohne Einwilligung Ihrerseits zu verwenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.