Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
Teil I: Bezugnehmend, auf den verwaltungsrechtlichen Teil Ihrer Frage.
Zuerst muss festgestellt werden, dass die von Ihnen genannten Paragraphen §§ 46 I Nr. 4a, 4b, 11 StVO
hier grundsätzlich dazu geeignet sind, hier die gesetzlichen Grundlagen für die erteilten Ausnahmegenehmigungen zu schaffen.
Diese Vorschriften lassen die Genehmigung von Befreiungen von bestimmten Verbotsregeln zu.
Eine solche Ausnahmegenehmigung soll allerdings dann auch Ausnahmesituationen Rechnung tragen (vgl.BVerfGE 40, 371
, 377; ).
Sie darf keinesfalls rein willkürlich, sondern nur aus berechtigten sachlichen Gründen erteilt werden (vgl. BayVGH VRS 84, 70
).
Verwaltungsrechtlich gesehen erfolgt eine Erteilung von solchen Ausnahmegenehmigungen durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde.
Vor jeder Ausnahmegenehmigung sollte eine sorgfältige Prüfung erfolgen, ob die Ausnahme unter Verkehrsaspekten vertretbar ist, ggf. muss eine Erteilung unter Bedingungen und Auflagen erfolgen.
Die Prüfung und Entscheidung liegt bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen allerdings im alleinigen Ermessen der handelnden Behörde.
Dieses Ermessen der handelnden Behörde ist dann allerdings ( von jedem der ein Klagerecht besitzt) voll gerichtlich überprüfbar.
Sie wurden hier zwar vom Amtsleiter als Nichtbeteiligter des Verfahrens bezeichnet, sind aber als Anwohner direkt von den erlassenen Regelungen betroffen, so dass Ihnen ein Klagerecht zusteht.
Möglich wäre Ihnen hier die Anfechtung der Verwaltungsakte per Anfechtungsklage, gemäß § 42 I VwGO
. Die verkehrsbehördlichen Anordnungen des Bekl. stellen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen i.S. des § 35 S. 2 VwVfG
dar, gegen die in der Hauptsache dann Anfechtungsklage zu erheben ist.
In einem solchem Verfahren würde gerichtlich überprüft werden, ob hier die Erteilung durch die Straßenverkehrsbehörden in sachlich besonders gelagerten Fällen, nämlich in bestimmten Einzelfällen, d.h. für konkrete Sachverhaltskonstellationen, oder allgemein für bestimmte Verkehrsteilnehmer Ausnahmegenehmigungen zu erlassen ermessensfehlerfrei und richtig war oder nicht.
Dies liegt dann natürlich im Ermessen des urteilenden Richters.
Anfügen kann ich Ihnen noch einige Grundsätze, die für die Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen gelten.
Anforderungen an die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen:
Es geht darum, den Kreis möglicher Berechtigter in persönlicher wie räumlicher Hinsicht darzustellen. Soweit teilweise vertreten wurde, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen setze schon tatbestandlich einen besonderen Ausnahmefall für die Eröffnung des behördlichen Ermessens voraus, ist mittlerweile von der Rechtsprechung das Gegenteil anerkannt.
Damit geht es nur noch um den Zweck der jeweiligen Ermächtigung (Ausnahmegenehmigung). Dieser soll hier darin liegen, besondere Härten (für die Nichtanwohner )auszugleichen, wozu eine Abwägung der Interessen der Antragstellers mit denen der Öffentlichkeit und der Anwohner notwendig ist .
Es kommt vielmehr im Rahmen der Ermessensausübung nur darauf an, die sachlichen Aspekte, die das Ausmaß der Belastung(hier Ihre Anwohnerparkplätze) bestimmen, und die diese mildernde Wirkung der Ausnahme zu prüfen. Wegen der damit auch in räumlicher Hinsicht beschränkten Dichte hinsichtlich der Ermessensausübung ergibt sich dann der angemessene Raum für Zweckmäßigkeitserwägungen. Darunter fallen Überlegungen, nach der innerstädtisch als üblich hingenommenen Entfernung zwischen Wohnung und Parkplatz, dem Ausgleich zwischen Straßen mit verschieden ausgeprägtem Parkdruck, aber auch die Frage, wann Verhaltensweisen privilegiert würden, die sachlich nicht von denen von Nichtbewohnern differenziert werden können. Schließlich ist selbstverständlich auch bei der Erteilung der einzelnen Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Abwägung darauf zu achten, dass nicht der Erfolg verhindert wird( die Privilegierung der Anwohner), dessen Erstreben die zugrundeliegende Beschränkung überhaupt rechtfertigt .
Festzustellen bleibt hier aber, dass Sie nur mit einer Anfechtungsklage gegen die erteilten Sondergenehmigungen vorgehen können.
Sollten Sie sich zu diesem Schritt entschliessen, kann ich Ihnen nur raten sich einen Anwalt vor Ort zu nehmen, der die Risiken und Kosten einer solche Klage anhand von Ihren Schriftstücken und einem persönlichen Gespräch besser abschätzen kann.
Teil 2, bezüglich Ihrer strafrechtlichen Fragestellung erfolgt in den Anmerkungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Tel: 07171/8709925
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
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Teil 2:
Anhand der von Ihnen gegebenen Information ist meiner Ansicht nach kein strafrechtlich relevantes Handeln der beteiligten Personen zu sehen.
Sie vermuten ja schon selbst, dass die Kommune offensichtlich den ansässigen Betrieben die Möglichkeit verschaffen will, die Bewohnerparkzone als Abstellfläche für Autos der Mitarbeiter zu nutzen.
Dieses Vorgehen der Behörde ist wohl aber eher politisch gewollt, als strafrechtlich motiviert.
Eine andere Beurteilung würde sich nur ergeben, wenn der Amtsleiter hier für sein Handeln einen Vorteil i. S. der §§ 331
, 332 StGB
erhalten hätte.
Dafür müssten allerdings schon einige Hinweise bzw. Beweise vorliegen, und von unbewiesenen Behauptungen möchte ich hier strikt abraten.
Zur Information:
§ 331 Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332 Bestechlichkeit
(1) 1Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 3Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1.bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei
Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
Ein Betrug nach § 263 StGB
scheidet aus, da keine Vermögensschädigung eines anderen vorliegt.
Somit sehe ich hier strafrechtlich keine Möglichkeit für Sie aktiv zu werden und verweise Sie noch einmal auf Ihre Möglichkeit den Verwaltungsrechtsweg zu wählen, um sich gegen die erlassenen Sondergenehmigungen zu wehren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen doch recht umfangreichen Ausführungen eine informative rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt