Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
ich verstehe Ihre Situation und die damit verbundenen Sorgen. Im deutschen Recht gibt es seit 1992 keine "Entmündigung" mehr, sondern das Betreuungsrecht, das in § 1896 BGB geregelt ist. Eine Betreuung wird nur dann eingerichtet, wenn eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann.
Zu Ihren Fragen:
1) Akteneinsicht: Sie haben grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht, insbesondere wenn es um Ihre eigene Betreuung geht. Wenn das Gericht auf Ihre Anfrage nicht reagiert, können Sie einen Anwalt beauftragen, der für Sie Akteneinsicht beantragt. Der Anwalt kann beim Betreuungsgericht Druck machen, um die Bearbeitung Ihrer Anfrage zu beschleunigen. Es ist wichtig, dass Sie nachweisen können, dass Sie bereits eine Anfrage gestellt haben und diese unbeantwortet blieb.
2) Verzögerte Akteneinsicht: Sollte sich die Akteneinsicht weiter verzögern, können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Gericht einlegen. Diese Beschwerde richtet sich an die übergeordnete Instanz des Gerichts und kann dazu führen, dass Ihr Anliegen schneller bearbeitet wird.
Zudem können Sie, falls Sie der Meinung sind, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung beim Betreuungsgericht stellen. Hierbei kann es hilfreich sein, ärztliche Gutachten oder Stellungnahmen beizufügen, die Ihre aktuelle Situation und Ihre Fähigkeit zur Selbstbestimmung belegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die Antwort.
Zu meiner Frage 2.) "welche Möglichkeiten habe ich sonst noch?" hier noch eine Nachfrage:
Ich habe geschrieben, dass ich seit 11 Jahren nichts von offizieller Seite gehört habe. Es scheint sich nicht mehr um ein normales Betreuungsverfahren zu handeln, zumal mir auch kein Betreuer genannt wurde.
Welche Möglichkeiten habe ich hier? Wie kann ich erfahren, auf welcher Rechtsgrundlage hier vorgegangen wird (und meine Persönlichkeitsrechte in nicht unerheblicher Weise eingeschränkt werden)?
Sie schreiben, ich könnte einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellen, aber ich weiß nicht, ob das Rechtskonstrukt für die genannte Entmündigung/ Einschränkung meiner Rechte, ein Betreuungsverfahren ist. Welches Vorgehen könnte damals vom Gericht beschlossen worden sein?
Vielen Dank vorab
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:
Die Sache müsste zunächst im Wege der Akteneinsicht aufgeklärt werden.
Das ist beim Amtsgericht, Abteilung Betreuungssachen, Ihres (damaligen) Wohnortes möglich.
Erst dann könnte man weitere Sachen, wie Rechtsmittel etc.
Das bezieht sich auch auf eine Aufhebung der Betreuung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen