Sehr geehrte Fragestellein,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat hat ihr Bundesland kein Nachbarrecht erlassen. Soweit örtliche Bauvorschriften keine Regelungen enthalten, die die Errichtung des Zaunes verbieten oder einschränken, so muss auf die einschlägigen Vorschriften des BGB zurückgegriffen werden. Dies wird von der Landesregierung auch so propagiert.
Grundsätzlich -dies sehen auch Nachbarrechtsgesetzes anderer Bundesländer so vor- darf jeder Nachbar eine eigene Einfriedung erstellen, so dass eine sog. doppelte Einfriedung auch in Ihrem Bundesland zulässig ist.
Indessen muss diese von Ihrem Nachbarn errichtete Einfriedung ortsüblich sein. Ist Sie dies nicht, so können Sie gem. § 1004 BGB die Beseitigung auf Kosten Ihres Nachbarn verlangen.
Die Frage, was in Ihrem Gebiet ortsüblich ist, muss umfassend geklärt werden. Anhand Ihrer Ausführungen ist die Ortsüblichkeit hinsichtlich der Höhe jedenfalls auf eine solche von 1 m bis 1,2 m beschränkt, während hinsichtlich der Bauausführung sowohl Maschendrahtzaun als auch lebende Hecken vorhanden sind.
Soweit ich Sie richtig verstanden habe, ist bis lang ein 1,8 m langer Holzzaun nicht vorhanden, so dass diese Einfriedung damit nicht ortsüblich ist. Auch wenn es nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Az. V ZR 292/12) nicht darauf ankommt, ob der Zaun ästhetisch schön ist oder nicht, so geht der BGH in dieser Entscheidung aber davon aus, dass dann -wenn keine Ortsüblichkeit vorliegt- ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB besteht (vgl. auch BGH Az. V ZR 302/17).
Ortsüblichkeit des 1,8 m hohen Holzzaunes lässt sich hier nicht feststellen, so dass Sie Ihren Nachbarn letztmalig zur Entfernung schriftlich auffordern sollten. Sollte dies scheitern, so wird eine anwaltliche Vertretung unumgänglich sein.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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