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Bestehende Grenzeinfriedung um einen Sichtschutzzaun erweitern

26. November 2021 19:09 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Eine meiner Grundstücksgrenzen liegt ausschließlich am Gartenbereich des Nachbargrungstückes.
Mit dem Vorbesitzern des Grundstückes haben wir einvernehmlich einen Maschendrahtzaun (Höhe ca.1,20 m) errichtet. Ortsüblich werden die Grundstücke mit Maschendrahtzaun getrennt, bzw. mit einer niedrigen Hecke (1m).
Die Siedlung stammt aus den 1930-er Jahren.
Nun hat der neue Eigentümer des Nachbargrundstückes gegen meine Zustimmung (habe ich verbal geäußert) einen sechs Meter langen Sichtschutz (schwarze Holzflechtelemente, 1,80 m hoch) unmittelbar an den Maschendrahtzaun gesetzt (Abstand keine 10 cm). Die gesamte Länge des Maschendrahtzaunes beträgt ca.15 m.
Der Abstand meines Wohnhauses (Terrasse) zum Zaun beträgt ca.8-9 m (dann die neu gestellte schwarze Holzwand).
Ich wohne in MV, hier gibt es kein Nachbarschaftsrecht. Die örtliche Baugestaltungssatzung enthält keine Bestimmungen zu Einfriedungen. Ich habe meine neuen Nachbarn schriftlich zum Rückbau mit der Begründung auf die bestehenden Grenzanlage und meiner fehlenden Zustimmung aufgefordert. Leider haben sie die gesetzte Frist
verstreichen lassen, ohne Kontaktaufnahme mit mir.
Meine Frage: Kann ich den Rückbau verlangen, ggf. möchte ich mich auch gerichtlich wehren, da zu vermuten ist, dass die restliche Länge des Maschendrahtzaunes auch noch "verkleidet" wird.

27. November 2021 | 08:53

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellein,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


In der Tat hat ihr Bundesland kein Nachbarrecht erlassen. Soweit örtliche Bauvorschriften keine Regelungen enthalten, die die Errichtung des Zaunes verbieten oder einschränken, so muss auf die einschlägigen Vorschriften des BGB zurückgegriffen werden. Dies wird von der Landesregierung auch so propagiert.

Grundsätzlich -dies sehen auch Nachbarrechtsgesetzes anderer Bundesländer so vor- darf jeder Nachbar eine eigene Einfriedung erstellen, so dass eine sog. doppelte Einfriedung auch in Ihrem Bundesland zulässig ist.

Indessen muss diese von Ihrem Nachbarn errichtete Einfriedung ortsüblich sein. Ist Sie dies nicht, so können Sie gem. § 1004 BGB die Beseitigung auf Kosten Ihres Nachbarn verlangen.

Die Frage, was in Ihrem Gebiet ortsüblich ist, muss umfassend geklärt werden. Anhand Ihrer Ausführungen ist die Ortsüblichkeit hinsichtlich der Höhe jedenfalls auf eine solche von 1 m bis 1,2 m beschränkt, während hinsichtlich der Bauausführung sowohl Maschendrahtzaun als auch lebende Hecken vorhanden sind.

Soweit ich Sie richtig verstanden habe, ist bis lang ein 1,8 m langer Holzzaun nicht vorhanden, so dass diese Einfriedung damit nicht ortsüblich ist. Auch wenn es nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Az. V ZR 292/12) nicht darauf ankommt, ob der Zaun ästhetisch schön ist oder nicht, so geht der BGH in dieser Entscheidung aber davon aus, dass dann -wenn keine Ortsüblichkeit vorliegt- ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB besteht (vgl. auch BGH Az. V ZR 302/17).

Ortsüblichkeit des 1,8 m hohen Holzzaunes lässt sich hier nicht feststellen, so dass Sie Ihren Nachbarn letztmalig zur Entfernung schriftlich auffordern sollten. Sollte dies scheitern, so wird eine anwaltliche Vertretung unumgänglich sein.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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