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Beschwerde/Widerruf gegen Hausbesuch des Vormundschaftsgerichts

| 2. Oktober 2007 16:18 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Ich betreue seit dem Tod des Vaters (in 2.98) die Mutter (95)in ihrem Reihenhaus. Ich habe seit 4.2006 - wegen Zuckerkrankheit im Krankenhaus - eine Vertretungsvollmacht, Geschäftsfähigkeit vom Hausarzt in 7.06 bescheinigt. Entmündigungsantrag eines Bruders wurde per Beschluß vom 25.8.06 vom Vormundschaftsgericht abgewiesen, erst p.1.9.06 ausgefertigt(sof.Versuch d.Umstoß.verh
Neue Vorw.,Verwahrlos.d.Mutter,finanz.Ausbeut.d.Pflegedienst d.
Caritas u.mich zurückgew.Neue Ford. d.Gerichts neues Attest d.
Hausarzts ü/geist.Verf. binnen 3 Wochen. Nun ohne Frist abzu-
warten Hausbesuch p.18.10. im Abhilfeverf.angekündigt. Beabsichtige sof.Beschwerde u.ggfs. Antrag a/Widerruf gem §§ 48 ff Verwalt.verfG. Neues Betr.Verf. nicht angebr.-Keine Änd.- Mögl

2. Oktober 2007 | 19:35

Antwort

von


(1189)
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25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Sie stellen leider keine konkrete Frage.

Das Verfahren zur Anordnung einer Betreuung beginnt auf Antrag des Betroffenen oder (mit Ausnahme von Körperbehinderten) von Amts wegen, d.h., sobald dem Gericht etwas bekannt wird, das eine Betreuung unter Umständen rechtfertigt, gleich von wem es mitgeteilt wurde.

Die Ehegatten, Verwandten und sonstigen Angehörigen haben kein Antragsrecht auf Bestellung eines Betreuers. Sie können aber beim Vormundschaftsgericht die Bestellung anregen.
Im Verfahren soll das Gericht dem Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern und Kindern Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 68 a Satz 3 FGG ).

Ich darf Sie bitten, im Rahmen der Nachfrage Ihr konkretes Anliegen zu formulieren bzw. die Fragen, die Sie beantwortet haben wollen, zu stellen.
Hilfsweise können Sie mir auch die Ihnen vorliegenen Unterlagen per E-Mail zur Verfügung stellen.

Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de





Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 3. Oktober 2007 | 12:56

Sehr geehrter Herr Roth, Frage war, ob mittels Dienstaufsichtsbeschwerde w/Mangelhaftigkeit des gerichtlichen Vorgehens (Fristunterbrechung, eigenmächtige Aufnahme eines neuen Betreuungsverfahrens - Behauptungen d.Bruders a)Verwahrlosung d.Mutter b)finanzielle Ausbeutung durch mich sind widerlegt) und/oder Widerspruch/Gegenklage ein Hausbesuch bei meiner Mutter (in 1/2 Jahr 96 - deshalb kontraindiziert) abgewehrt werden kann,zumal vor 1 Jahr bereits von einem anderen Richter (mittlerweile 3.Richter) eine Betreuungsbestellung aufgrund des Attestes des Hausarztes ü/volle Geschäftsfähigkeit d.Mutter und dem Vorliegen einer Vollmacht für mich abgewiesen wurde.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Oktober 2007 | 14:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen für Ihren konkretisierenden Nachtrag.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde macht immer dann Sinn, wenn dem Vormundschaftsgericht Willkürlichkeit in der Handlungsweise vorzuwerfen ist.
Ob dies allerdings in Ihrem geschilderten Fall tatsächlich gegeben ist, lässt sich ohne Einblick in die Betreuungsakte nicht mit letzter Sicherheit feststellen.

Wenn es sich bei der von Ihnen erwähnten Vollmacht um eine sog. Vorsorgevollmacht handelt, wird hierdurch in jedem Fall die Anordnung einer Betreuung verhindert. Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit wäre eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ratsamer als ein ärztliches Attest.

Die neuerliche Einleitung des Betreuungsverfahrens muss, da die Betroffene insoweit keinen Antrag gestellt hat, von Amts wegen (durch Anregung) vorgenommen worden sein.

Die Einleitung eines Betreuungsverfahrens ist dem Betroffenen als Teil des allgemeinen Anspruchs auf rechtliches Gehör schriftlich zur Kenntnis zu geben, mit mindestens zweiwöchiger Frist zur Stellungnahme.
Gleichzeitig wird ein Sachverständigengutachten in der Regel bei einem Facharzt für Psychiatrie in Auftrag gegeben.
Zur Sachverhaltsaufklärung wird die zuständige Betreuungsbehörde um Mitwirkung und Erstellung eines Sozialberichtes sowie eines Betreuervorschlages gebeten. Beteiligt werden Familienangehörige, Sozialdienste, Heime, Krankenhäuser oder sonstige Auskunfts-personen. Soweit erforderlich kann zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden.

In einer persönlichen Anhörung des Betroffenen werden das ärztliche Gutachten, mögliche Aufgabenkreise und der Betreuervorschlag sowie Dauer der Betreuung erörtert. Der zuständige Richter bzw. die Richterin muss sich im Schlussgespräch einen persönlichen Eindruck verschaffen und den Betroffenen über den Beschluss unterrichten. Der schriftliche Beschluss wird anschließend allen Beteiligten zugesandt und auch die Beschwerdemöglichkeiten bekannt gegeben. Mit der Wirksamkeit ist der Betreuer befugt den Betroffenen zu betreuen oder besser gesagt zu vertreten.

Sie können daher den Haustermin nicht verhindern. Vielleicht mögen Sie mir die in Rede stehende Vollmacht per E-Mail zur Verfügung stellen, um diese zu prüfen. Weitere Kosten würden Ihnen dadurch nicht entstehen.

Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

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Frage wurde leider nicht beantwortet,ich möchte bei meiner fast 96jährigen Mutter mit allen juristischen Mitteln einen Hausbe-such vermeiden, der sie sehr belasten wird und der auch nicht angebracht ist,weil vor 1 Jahr bereits mit ger.Beschluß meine Betreuung anerkannt wurde. Es ist auch keine Änderung eingetre-ten die eine Neuaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde.

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Frage wurde leider nicht beantwortet,ich möchte bei meiner fast 96jährigen Mutter mit allen juristischen Mitteln einen Hausbe-such vermeiden, der sie sehr belasten wird und der auch nicht angebracht ist,weil vor 1 Jahr bereits mit ger.Beschluß meine Betreuung anerkannt wurde. Es ist auch keine Änderung eingetre-ten die eine Neuaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde.


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