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Beschlagnahmung von PC´s

12. Oktober 2007 18:31 |
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Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
folgende Frage:
bei mir wurde vor kurzem meine PC-Anlagen beschlagnahmt.
Auf dem Beschluß war nicht eine einzige Angabe zu meiner Person richtig. Name,Geburtsdatum,Familienstand, Staatsangehörigkeit und Adresse alles falsch.
Nach meiner Beschwerde beim Gericht, wurde ein zweiter Beschluß ausgestellt. Auch bei diesem Beschluß ist die Adresse wieder falsch. Statt Hausnummer 16 steht im Beschluß Hausnummer 14. Datum dieser Beschlussausfertigung lag aber nach der Beschlagnahmung.
nun meine Fragen: ist die Beschlagnahmung jetzt noch rechtens?
und hebt der zweite Beschluß den ersten auf??

12. Oktober 2007 | 18:44

Antwort

von


(69)
Roßmarkt 12
60311 Frankfurt am Main
Tel: 069 36605388
Tel: 0172 5752270
Web: https://www.RA-Euler.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wenn der zweiten Beschlussausfertigung lediglich die Hausnummer falsch geschrieben wurde, so zieht dies die Wirksamkeit des Beschlusses grundsätzlich nichtmehr in Frage. Auch wenn die Hausnummer fehlerhaft ist, so ist doch hinreichend deutlich, gegen wen sich dieser Beschluss nun richten soll.
Eine Ausnahme würde nur dort gelten, wenn eine Person gleichen Namens in dem anderen Haus wohnen würde. Da dies eher nicht der Fall sein wird, steht Ihnen aufgrund des formalen Fehlers keine erfolgreiche Beschwerdemöglichkeit gegen diesen weiteren Beschluss mehr zu. Sie können das Gericht lediglich bitten, diesen nochmals formal richtig auszustellen. Jedoch bleibt fraglich, was Ihnen dies bringen soll.

Der "zweite" Beschlagnahmebeschluss hebt den ersten insoweit auch nicht auf, sondern korrigiert diesen nur inhaltlich.

Für Rückfragen oder eine weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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