Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn der zweiten Beschlussausfertigung lediglich die Hausnummer falsch geschrieben wurde, so zieht dies die Wirksamkeit des Beschlusses grundsätzlich nichtmehr in Frage. Auch wenn die Hausnummer fehlerhaft ist, so ist doch hinreichend deutlich, gegen wen sich dieser Beschluss nun richten soll.
Eine Ausnahme würde nur dort gelten, wenn eine Person gleichen Namens in dem anderen Haus wohnen würde. Da dies eher nicht der Fall sein wird, steht Ihnen aufgrund des formalen Fehlers keine erfolgreiche Beschwerdemöglichkeit gegen diesen weiteren Beschluss mehr zu. Sie können das Gericht lediglich bitten, diesen nochmals formal richtig auszustellen. Jedoch bleibt fraglich, was Ihnen dies bringen soll.
Der "zweite" Beschlagnahmebeschluss hebt den ersten insoweit auch nicht auf, sondern korrigiert diesen nur inhaltlich.
Für Rückfragen oder eine weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
12. Oktober 2007
|
18:44
Antwort
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