Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer ERSTBERATUNG unter Beachtung Ihres Einsatzes beantworten.
Es dürft Ihnen klar sein, dass eine Erstberatung in einer Prozesssituation eigentlich nicht so recht passt(zumal wenn ohnehin vor dem OLG Anwaltszwang besteht), das trifft insbesondere dann zu, wenn man nach erstinstanzlicher Auseinandersetzung entscheiden muss, ob man Rechtsmittel einlegt.
Ihre Frage betrifft einen Sachverhalt des Privatversicherungsrechts (Lebensversicherung) und hat Bezüge zum Prozessrecht (Beweis, Beweisregeln u.a.) und zum allgemeinen Zivilrecht.
Im allgemeinen gilt der Grundsatz, dass vertragliche Regelungen gesetzlichen Regelungen vorgehen, dann wenn sie erlaubterweise gesetzliche Vorschriften abändern oder modifizieren.
Bei Versicherungsverträgen werden typischerweise umfangreiche allgemeine Versicherungsbedingungen ("AVB" - ähnlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen "AGB") Bestandteil des Vertrages, wenn diese nicht durch eine speziellere vertragliche Vereinbarung ihrerseits abgeändert/modifiziert werden - genau das besagt § 305b BGB
.
In Ihrem Fall erscheint damit fraglich zu werden, ob in Ihrem Fax aus dem Jahr 2003 eine "individuelle Vertragsabrede" gesehen werden kann, die den AVB's vorgeht. Das erscheint mir auf den ersten Blick hier fraglich, weil ein Vertrag (der kein sogenannter einseitiger Vertrag ist - das ist bei einem Lebensversicherungsvertrag sicherlich der Fall) nach den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts nur dann zustande kommt, wenn auf ein Angebot (typischerweise des Versicherten) auch eine Annahme (typischerweise des Versicherers) ggf. jeweils in der vorgegebenen/vereinbarten Form erfolgt.
Zudem drängt sich der Gedanke auf, dass ein Vertrag nicht durch ein einseitiges Fax (also ein Angebot zur Vertragsänderung, dass von der Gegenseite nicht angenommen wurde vgl. §§ 149
, 150 BGB
) abgeändert werden kann. Die Frage wäre also ob Ihr Fax in einer derartigen (für Sie nachteiligen) Vertragsänderung resultieren konnte/resultiert ist. Oder mit anderen Worten : nur durch ein gefaxtes Angebot kann ein bestehender Vertrag nicht abgeändert werden - auch die Annahme müsste (schriftlich) erfolgt sein.
Typischerweise findet sich in den AVB der Hinweis, das Änderungen des Vertrages der Schriftform (§ 126 BGB
) bedürfen - das bezieht sich nicht nur auf das Angebot (ihr Fax) sondern insbesondere auch auf die Annhame durch die Gegenseite. Wie bereits erwähnt fehlt mir in Ihren Darstellungen(falls ich diese nicht missverstanden habe) eine solche Annahme - zumal in Schriftform.
Neben den oben genannten Vertägen und Rechtsvorschriften bestimmt insbesondere auch im Bereich des Prozessrechts sogenanntes Richterrecht oftmals den Prozessverlauf.
Insoweit es auf den Inhalt und auf die Beweiskraft eines Fax (oder einer Versicherungspolice bzw. einer Zusage) ankommt, haben die Prozessbeteiligten das Recht und ggf. die Pflicht Ihre Rechtsbehauptungen vorzutragen und - unter Einhaltung der Beweisregeln der ZOP - zu beweisen.
Kläger und Beklagter haben dabei die Möglichkeit Beweisanträge zu stellen und eigene Gutachten (Privatgutachten) in den Prozess einzubringen/zu beantragen. Beim Urkundsbeweis wird durch Vorlage von Urkunden geführt (§ 420 ZPO
). Die Gegenseite muss Gelegenheit erhalten, die Urkunde einzusehen.
Wird die Echtheit einer Urkunde nicht anerkannt, muss derjenige sie nachweisen, der mit der Urkunde einen Bewies führen will (§§ 440 ff ZPO
). Ich halte es für eher üblich, dass derjenige, der die Fälschung einer Urkunde behauptet die Fälschung nachweisen muss.
Was der Grund ist, warum das Gericht kein gerichtliches Gutachten erstellen lies bleibt offen. Entweder auf diese Urkunde kam es nicht mehr an, oder die Urkunde war nach der Überzeugung des Gerichts offensichtlich echt bzw. unecht. Aus/mit einer unechten Urkunde lassen sich sicherlich keine Beweise führen.
Eine Erstberatung und juristische Beurteilung Ihrer Schilderungen hier, zumal ohne die einschlägigen Unterlagen zu kennen gestaltet sich durchaus nicht leicht.
Ich hoffe, Ihnen aber dennoch einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen (bitte keine neuen Fragen und keine neuen Sachverhalte).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist
Sehr geehrter Herr Lautenschläger,vielen Dank für Ihre Antwort.Vielleicht war die Fragestellung nicht präziese genug.Ich brauche ein Urteil OLG oder höher oder etwas Vergleichbares um den Richter von seiner etwas sehr versicherungsfreundlichen vorgefassten Meinung abzubringen.Paragrafen hatten wir schon mehre in unserem Sinne gefunden.Also wenn Sie etwas finden würden was Ihre und natürlich auch meine Meinung gerichtssicher machen könnte,dass ein einfaches Fax von mir die Klausel:"Die Renten steigen analog beiliegendem Verlauf."in der Versicherungspolice nicht unwirksam machen kann,dann wäre mir wirklich geholfen.
Vielen Dank
PS.: Ich glaube mein Anwalt beantragt heute Revision
Sehr geehrter Fragenstelle,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die etwas ungewöhnlich ist, da Sie ja einen Kollegen bereits beauftragt haben.
Dass Problem erscheint mir zu sein, dass das Gericht die von Ihnen genannte Klausel als Individualabrede den AVB für vorzuziehen hält.
Ich kann aber eine beidseitigkeit dieser Abrede nicht erkennen.
Die Lösung wäre also in den Vertragsunterlagen und in den (beweisbaren) Individualabreden zu suchen. Diese Unterlagen liegen mir aber im hiesigem Rahmen nicht vor. Irgendwie und irgendwo muss das Gericht die Annhame zu Ihrem Fax, oder das Fax als Annahme eines entsprechendem Angebote erblickt haben, denn sonst könnte von einer wechselseitigen Abrede ja nicht die Rede sein.Womöglich wurde in Ihrem Fax ein Bestätigunsschreiben erblickt.
Formularmässige (Schriftform-)Klauseln können höherrangige Individualabreden nicht ausser Kraft setzen. In der von mir herangezogenen Kommentierung werden differenzierte und teils gegenläufige Rechtsprechungen des Bundesgerichthofs (BGH) aufgeführt.
Welche Rechtsprechung eher für Ihrn Fall heranzuziehen ist müsste sich aus einer genaueren juristischen Betrachtung Ihres Falles ergeben, die derzeit wohl am ehesten Ihrem Anwalt möglich ist.
Insoweit Sie Sich eine zweite juristische Einschätzung einholen wollen, wäre ich gerne bereit diese im Rahmen einer Mandatierung/Beauftragung vorzunehmen. In diesem Falle können Sie gerne mit meiner Rechtanwaltskanzlei in Weinheim Kontakt aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist