Ich habe ein Studium der katholischen Theologie absolviert, sämtliche für die Diplomprfung notwendigen Scheine erlangt sowie die Vordiplomprüfung mit Erfolg abgelegt. Allerdings keine Diplomprüfung abgelegt. Daneben bin ich Dipl.-Sozialpädagogin.
Darf ich mich in Werbematerialien für mein Unternehmen (Seniorenbetreuung) als "Theologin" bezeichnen?
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Da Sie Ihre Frage im Fachbereich Strafrecht eingestellt haben, beantworte ich diese im Hinblick hierauf.
Die Berufsbezeichnung Theologe/in ist nicht geschützt. Strafrechtlich relevant sind nach § 132a Abs. 1 Nr. 2 des StGB
Berufsbezeichnungen wie Psychotherapeut, Arzt, Zahnarzt, Rechtsanwalt und andere. Somit ist die Führung der Berufsbezeichnung durch Sie nicht strafbar.
Der Vollständigkeit weise ich jedoch darauf hin, dass Sie sich unter Umständen Probleme bei Bewerbungen bzw. Werbematerial einhandeln könnten.
So könnte durchaus eine Strafbarkeit wegen Betruges (irreführende Berufsbezeichnung) in Betracht kommen. Weiter ist gerade im gewerblichen Bereich ein Verstoß nach dem UWG denkbar.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.