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Berufsbezeichnung

18. Februar 2007 17:55 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe ein Studium der katholischen Theologie absolviert, sämtliche für die Diplomprfung notwendigen Scheine erlangt sowie die Vordiplomprüfung mit Erfolg abgelegt. Allerdings keine Diplomprüfung abgelegt. Daneben bin ich Dipl.-Sozialpädagogin.

Darf ich mich in Werbematerialien für mein Unternehmen (Seniorenbetreuung) als "Theologin" bezeichnen?

Mit freundlichen Grüßen

18. Februar 2007 | 18:19

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Da Sie Ihre Frage im Fachbereich Strafrecht eingestellt haben, beantworte ich diese im Hinblick hierauf.
Die Berufsbezeichnung Theologe/in ist nicht geschützt. Strafrechtlich relevant sind nach § 132a Abs. 1 Nr. 2 des StGB Berufsbezeichnungen wie Psychotherapeut, Arzt, Zahnarzt, Rechtsanwalt und andere. Somit ist die Führung der Berufsbezeichnung durch Sie nicht strafbar.

Der Vollständigkeit weise ich jedoch darauf hin, dass Sie sich unter Umständen Probleme bei Bewerbungen bzw. Werbematerial einhandeln könnten.
So könnte durchaus eine Strafbarkeit wegen Betruges (irreführende Berufsbezeichnung) in Betracht kommen. Weiter ist gerade im gewerblichen Bereich ein Verstoß nach dem UWG denkbar.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON

(160)

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86156 Augsburg
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