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Bemängelte Einweg E-Zigaretten

6. Juli 2023 10:12 |
Preis: 45,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Ich bin ein kleiner Zwischenhändler für Rauchsubstitute und beliefere etwa ein Dutzend Supermärkte in Deutschland.
Meine Ware bestelle ich sich selbst bei deutschen Großhändlern.

Eins der Produkte in einem der Supermärkte, eine Einweg E-Zigarette, wurde von der Kreisverwaltung überprüft. Es wurden diverse Mängel festgestellt. Ich habe mit der Kreisverwaltung telefoniert, beanstandet wurde unter anderem der Nikotingehalt, sowie einige Verpackungs und Hinweismängel. Ich habe noch nichts Schriftliches bekommen. Die Sache soll nun an das für mich zuständige Amtsgericht gehen. Es wurde bis jetzt kein Verkaufsverbot erlassen.

Ich habe jedoch vorsichtshalber die Ware bereits aus dem Sortiment genommen und eine Rückrufaktion gestartet. Ich habe mit diesem Artikel vier Supermärkte beliefert und die Ware ist bereits zum Großteil zurückgeholt.

Ich bin weder der Importeur noch der Hersteller der Vapes. Ich habe auf den Rechtskonformität vertraut, denn der Großhändler über den ich die Ware beziehe ist einer der größten Einzel und Großhändler in Deutschland. Dieser hat bis heute die Produkte im Sortiment.

Meine Fragen:
1: Was muss ich für meine Person befürchten, Strafverfahren, Busgelder etc.?
2: Kann ich irgendwelche Kosten an meinen Lieferanten durchreichen?
3: Kann ich die bemängelte Ware an den Großhändler zurückgeben?

8. Juli 2023 | 16:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Da Sie selbst nichts von den Mängeln wussten, scheiden vorsätzlich begangene Straftaten aus. Es kämen hier gegebenenfalls fahrlässige Verstöße gegen die §§ 13 bis 17, 34 und 35 des Tabakarzeugnisgesetzes in Betracht. Jedoch muss die Behörde hierzu konkret einen Verstoß nachweisen. Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach dem Einzelfall. Sollte die Behörde einen Verstoß bejahen und ein Bußgeld gegen Sie erlassen, können Sie sich dagegen gerichtlich verteidigen.

2. Möglich sind hier kaufrechtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten. Jedoch unterliegen Sie als gewerblicher Händler ggf. auch spezielle Prüfungs- und Rügepflichten, zB § 377 HGB. Danach sind Sie verpflichtet, gegenüber dem Händler unverzüglich anzuzeigen, dass die Ware mangelhaft ist, nachdem sich ein Mangel gezeigt hat.

3. Hier gelten im Kern die selben Ausführungen wie zu 2. Sollten Sie selbst Kaufmann sein, was hier anzunehmen ist, müssen Sie den Mangel unverzüglich gegenüber Ihrem Händler nach § 377 HGB anzeigen, andernfalls droht ein Verlust etwaiger Gewährleistungsrechte. Man müsste hier letztlich im Detail prüfen, ob Sie Gewährleistungsrechte haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 10. Juli 2023 | 09:54

Vielen Dank...

Ich habe noch nichts schriftliches auf der Hand, sollte ich meinem Händler gegenüber den Mangel jetzt schon melden oder abwarten bis ich was offizielles bekommen habe?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juli 2023 | 10:40

Ich empfehle Ihnen, bereits jetzt die Bemängelung durch die Behörde anzuzeigen, damit Sie den Händler so schnell wie möglich in Kenntnis setzen. Sie können ihm mitteilen, dass das finale Ergebnis noch abzuwarten ist und sie ihn darüber informieren werden, sobald die Behörde weitere Entscheidungen trifft.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

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