Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Da Sie selbst nichts von den Mängeln wussten, scheiden vorsätzlich begangene Straftaten aus. Es kämen hier gegebenenfalls fahrlässige Verstöße gegen die §§ 13 bis 17, 34 und 35 des Tabakarzeugnisgesetzes in Betracht. Jedoch muss die Behörde hierzu konkret einen Verstoß nachweisen. Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach dem Einzelfall. Sollte die Behörde einen Verstoß bejahen und ein Bußgeld gegen Sie erlassen, können Sie sich dagegen gerichtlich verteidigen.
2. Möglich sind hier kaufrechtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten. Jedoch unterliegen Sie als gewerblicher Händler ggf. auch spezielle Prüfungs- und Rügepflichten, zB § 377 HGB. Danach sind Sie verpflichtet, gegenüber dem Händler unverzüglich anzuzeigen, dass die Ware mangelhaft ist, nachdem sich ein Mangel gezeigt hat.
3. Hier gelten im Kern die selben Ausführungen wie zu 2. Sollten Sie selbst Kaufmann sein, was hier anzunehmen ist, müssen Sie den Mangel unverzüglich gegenüber Ihrem Händler nach § 377 HGB anzeigen, andernfalls droht ein Verlust etwaiger Gewährleistungsrechte. Man müsste hier letztlich im Detail prüfen, ob Sie Gewährleistungsrechte haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Vielen Dank...
Ich habe noch nichts schriftliches auf der Hand, sollte ich meinem Händler gegenüber den Mangel jetzt schon melden oder abwarten bis ich was offizielles bekommen habe?
Ich empfehle Ihnen, bereits jetzt die Bemängelung durch die Behörde anzuzeigen, damit Sie den Händler so schnell wie möglich in Kenntnis setzen. Sie können ihm mitteilen, dass das finale Ergebnis noch abzuwarten ist und sie ihn darüber informieren werden, sobald die Behörde weitere Entscheidungen trifft.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt