Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn man unterstellt, dass die in Ihrem Roman enthaltenen Aussagen Albert Einsteins tatsächlich urheberrechtlich geschützt sind, dürfte Ihr Vorhaben jedenfalls durch das Zitatrecht des § 51 UrhG
gedeckt sein. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Norm im Lichte der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG
auszulegen ist. Im Kontext einer eigenständigen künstlerischen Gestaltung darf der Künstler deshalb urheberrechtlich geschützte Texte auch ohne Belegfunktion in sein Werk aufnehmen, soweit sie als solche Gegenstand und Gestaltungsmittel seiner eigenen künstlerischen Aussage bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2000, Az. 1 BvR 825/98
).
Das scheint nach Ihren Angaben der Fall zu sein, denn die Romanfigur "Bébère" hat offenbar die Funktion, Albert Einstein als Person der Zeitgeschichte zu würdigen. Ob die verwendeten Zitate nach ihrer Anzahl und in dem gewählten Zuschnitt tatsächlich einer solchen Würdigung und nicht bloß der Anreicherung des Romans durch fremdes geistiges Eigentum dienen, muss jedoch auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung des gesamten Werkes ermittelt werden. Eine abschließende Beurteilung ist mir daher leider nicht möglich.
Eine Abänderung der Zitate ist im Hinblick auf § 62 UrhG
nicht empfehlenswert. Stattdessen sollten Sie die Zitate als solche kenntlich machen (zum Beispiel durch Kursivdruck) und deren Quelle zumindest im Anhang des Buches angeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Henning Twelmeier
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