Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Beitragsforderung/Lohnpfändung - Krankenkasse/Zoll für Zeit als Arbeitslos/Obdachlos

23. September 2019 12:24 |
Preis: 70€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

hermit möchte ich ihnen meinen Fall folgendermaßen schildern:

Am 9. Januar 2017 verlor ich meine Anstellung als Fililleiter und wurde dadurch arbeitslos, da ich in dieser Zeit auch finanzielle Probleme hatte, war es mir auch nicht möglich, meine Wohnung zu halten.
Daher zog ich aus dieser am 15.01.2017 aus, ohne eine neue Wohnung zu haben.
Von dieser Anschrift habe ich mich nie abgemeldet.

Ab diesem Zeitpunkt war ich ohne festen Wohnsitz und ich machte mich mit sehr wenig Geld auf den Weg in meine über 400km entfernte Heimat, wo ich im November 2017 ankam.

Ab diesem Zeitpunkt übernachtete ich bei verschiedenen Personen aber eine feste meldeadresse war nicht möglich.

Trotz Wohnungslosigkeit erhielt ich dann am 01.04.2018 einen Arbeitsvertrag als Filialleiter, im Mai erhielt dann mein Arbeitgeber eine Lohnpfädnung von meiner Krankenkasse (BKK) in Höhe von ca. 12.000€ für die Zeit von Januar 2017 bis März 2018, also ca. 800€ pro Monat.

Dies war das erste mal, dass ich von den Forderungen der Krankenkasse erfahren habe.
Auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass ich auf die ersten Schreiben nicht geantwortet hätte und die Widerrspruchsfrist damit verstrichen sei.
Ich erklärte der BKK mehrmals, das ich in dieser Zeit keine Einnahmen hatte und auch keine finanziellen Hilfen bezog und ich über keinen festen Wohnsitz verfüge und somit auch keine Post empfangen könne.

Mein Arbeitgeber kündigte mir nach Erhalt der Lohnpfändung den Arbeitsvertrag zum 15. Juni 2018, wegen Vertrauensverlust.

Somit war ich wieder arbeitslos und auch immer noch ohne eine feste Wohmung.

Zum 12. November 2018 gelang es mir dann erneut, eine Arbeitsstelle als Filialleiter zu finden aber auch hier wurde mir nach Eingang der Lohnpfändung zum 31. Januar 2019 gekündigt.

Am 3. Juli 2019 trat ich erneut eine Arbeitsstelle an und ich informierte den Arbeitgeber schon vorher über die bestehenden Lohnpfändnung.
Der August Lohn wurde mir das erste mal gepfändet, 259€.

Für die Zeiträume von Juni bis November 2018 werden nur noch ca. 800€ und für Februar bis Juni 2019 ebenso 800€ gefordert, also ca. 150€ pro Monat.

Ich habe der Krankenkasse merhmals meine Situation geschildert aber zwecklos.
Die Krankenkasse erklärt, dass es sich bei mir um eine freiwillige Versicherung handele, welche durch die Abmeldung meiner sozialversicherungspflichtigen Anstellung durch meinen Arbeitgeber am 09. Januar 2017 entstanden wäre.

Auch habe ich der BKK mitgeteilt, dass ich zu diesem Zeitpunkt noch privat bei der AXA versichert war, auch hier wurde nicht reagiert.

Heute erhielt ich nun Post vom Hauptzollamt mit Androhung der Vollstreckung der gesamten Forderungen in Höhe von 15.760€.

Was kann ich jetzt noch tun?

Mir wird doch schon der Lohn gepfändet, besteht nun auch noch die Gefahr der Kontopfändung oder weiterer Zwangsmaßnahmen?

Ich bin ledig, habe keine unterhaltspflichtigen Kinder.

Ich bin auch noch immer ohne einen festen Wohnsitz, welchen ich mir erst leisten kann, wenn ich etwas Geld angespart habe.


Ich hoffe sie können mir in meinem Fall weiter helfen.

Mit freundlichen Grüßen

23. September 2019 | 23:22

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

bezüglich der Pfändung sollten Sie versuchen ruhig zu bleiben, wenn Ihr Lohn bereits gepfändet wird ändert sich an den Beträgen nichts, auch wenn sich die Forderungen jetzt noch erheblich erhöht hat.
Wegen Ihrer Sorge bezüglich einer Kontopfändung gehe ich zunächst einmal davon aus, dass Sie bereits ein P-Konto haben. Wenn nicht sollten Sie dieses spätestens dann einrichten, wenn es zu einer Pfändung kommt und dort aktuell keine großen Beträge stehen lassen und dies auch in Zukunft nicht tun. Weiterhin sollten Sie keine Barbeträge auf das Konto einzahlen, da jeder Geldeingang wie zusätzliche Einkünfte gewertet werden, egal woher die Beträge kommen.

Da grundsätzlich für Sie die aktuelle Pfändungstabelle gemäß dem Anhang zu § 850c ZPO (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Pfaendungsfreigrenzen_Arbeitseinkommen_Juli2019.pdf?__blob=publicationFile&v=20) gilt, sollte eine Doppelpfändung Ihres Lohns beim Arbeitgeber und auf dem Konto vermieden werden. Hierzu sollten Sie sich mit dem Zollamt in Verbindung setzen, auch wenn dieses eigentlich gehalten ist zu vollstrecken wird man dort voraussichtlich von einer Doppelpfändung absehen und Ihren Gehaltseingang freigeben.

Parallel sollten Sie sich allerdings unbedingt mit der Krankenkasse in Verbindung setzten und dort sowohl um eine (zumindest teilweise) rückwirkende Anpassung der Beiträge, als auch um eine Ratenvereinbarung ersuchen.
Da Sie keinen Einkommesnachweis vorgelegt haben wurden die Beiträge vorläufig festgesetzt nach
§ 240 Abs. SGB V. Wenn Sie jetzt noch Steuerbescheide nachreichen können würden die neuen Beträge dann entpsrechend angepasst werden können. Seit dem 01.01.2018 werden nach einer Gesetzesänderung die Beiträge auch rückwirkend noch neu berechnet und vereinnahmt, i.d.R. sobald der entsprechende Steuerbescheid vorliegt. Der Gesetzestext lautet wie folgt: :

"(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. "

Bezüglich der 150 € die für 2018 monatlich gefordert werden wurden Sie schon nur mit dem Mindestbeitrag für Selbständige eingestuft. Sie sollten sich daher mit der Krankenkasse in Verbindung setzen und darum bitten, dass Sie für das Jahr 2017 genauso behandelt werden. Die Krankenkasse kann aufgrund der bisherigen vorläufigen Festsetzung für das Jahr 2017 noch den Einkommenssteuerbescheid abwarten und dann mangels Einkommen einen deutlich niedrigern Betrag festsetzen. Es kommt dabei ein wenig darauf an, dass die Krankenkasse aufgrund Ihrer Situation auch bereit ist Ihnen entgegenzukommen, Rechtsprechung gibt es hierzu noch keine.

Da Sie an einer gewissen Zahlung nicht vorbeikkommen würde ich Ihnen weiter empfehlen eine monatliche Rate über einen Betrag zu vereinbaren, der knapp über dem pfändbaren Beträgen liegt. Die Krankenkasse sollte dann die Pfändung zurücknehmen und Sie können beruhigter arbeiten.

Letztlich kommt es auf die Reaktion und Kompromissbereitschaft der Krankenkasse an. Wenn diese nicht vorhanden ist empfehle ich Ihnen dann einen Anwalt vor Ort aufzusuchen da die geforderten Summen doch recht hoch sind. In jedem Fall sollten Sie sich um die Steuererklärungen für 2017 und 2018 kümmern, für 2018 sollte es da durchaus eine Nachzahlung geben.

Sollte sich die Krankenkasse auf gar nichts einlassen wollen können Sie immer noch einen Anwalt vor Ort aufsuchen. Aufgrund der hohen geforderten Beträge lohnt sich dann voraussichtlich auch der damit verbundene finanzielle Aufwand.

Falls Sie nochmals arbeitslos werden sollten empfehle ich Ihnen dringend sich dann bei der Agentur für Arbeit zu melden, da dann Ihre Beiträge zur Krankenkasse übernommen werden.

Ich hoffe Ihre Frage vollständig beantwortet zu haben und wünsche Ihnen für Alles Gute, bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.


Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


ANTWORT VON

(849)

Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Insolvenzrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Immobilienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER