Sehr geehrter Fragesteller,
bezüglich der Pfändung sollten Sie versuchen ruhig zu bleiben, wenn Ihr Lohn bereits gepfändet wird ändert sich an den Beträgen nichts, auch wenn sich die Forderungen jetzt noch erheblich erhöht hat.
Wegen Ihrer Sorge bezüglich einer Kontopfändung gehe ich zunächst einmal davon aus, dass Sie bereits ein P-Konto haben. Wenn nicht sollten Sie dieses spätestens dann einrichten, wenn es zu einer Pfändung kommt und dort aktuell keine großen Beträge stehen lassen und dies auch in Zukunft nicht tun. Weiterhin sollten Sie keine Barbeträge auf das Konto einzahlen, da jeder Geldeingang wie zusätzliche Einkünfte gewertet werden, egal woher die Beträge kommen.
Da grundsätzlich für Sie die aktuelle Pfändungstabelle gemäß dem Anhang zu § 850c ZPO
(https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Pfaendungsfreigrenzen_Arbeitseinkommen_Juli2019.pdf?__blob=publicationFile&v=20) gilt, sollte eine Doppelpfändung Ihres Lohns beim Arbeitgeber und auf dem Konto vermieden werden. Hierzu sollten Sie sich mit dem Zollamt in Verbindung setzen, auch wenn dieses eigentlich gehalten ist zu vollstrecken wird man dort voraussichtlich von einer Doppelpfändung absehen und Ihren Gehaltseingang freigeben.
Parallel sollten Sie sich allerdings unbedingt mit der Krankenkasse in Verbindung setzten und dort sowohl um eine (zumindest teilweise) rückwirkende Anpassung der Beiträge, als auch um eine Ratenvereinbarung ersuchen.
Da Sie keinen Einkommesnachweis vorgelegt haben wurden die Beiträge vorläufig festgesetzt nach
§ 240 Abs.
SGB V. Wenn Sie jetzt noch Steuerbescheide nachreichen können würden die neuen Beträge dann entpsrechend angepasst werden können. Seit dem 01.01.2018 werden nach einer Gesetzesänderung die Beiträge auch rückwirkend noch neu berechnet und vereinnahmt, i.d.R. sobald der entsprechende Steuerbescheid vorliegt. Der Gesetzestext lautet wie folgt: :
"(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. "
Bezüglich der 150 € die für 2018 monatlich gefordert werden wurden Sie schon nur mit dem Mindestbeitrag für Selbständige eingestuft. Sie sollten sich daher mit der Krankenkasse in Verbindung setzen und darum bitten, dass Sie für das Jahr 2017 genauso behandelt werden. Die Krankenkasse kann aufgrund der bisherigen vorläufigen Festsetzung für das Jahr 2017 noch den Einkommenssteuerbescheid abwarten und dann mangels Einkommen einen deutlich niedrigern Betrag festsetzen. Es kommt dabei ein wenig darauf an, dass die Krankenkasse aufgrund Ihrer Situation auch bereit ist Ihnen entgegenzukommen, Rechtsprechung gibt es hierzu noch keine.
Da Sie an einer gewissen Zahlung nicht vorbeikkommen würde ich Ihnen weiter empfehlen eine monatliche Rate über einen Betrag zu vereinbaren, der knapp über dem pfändbaren Beträgen liegt. Die Krankenkasse sollte dann die Pfändung zurücknehmen und Sie können beruhigter arbeiten.
Letztlich kommt es auf die Reaktion und Kompromissbereitschaft der Krankenkasse an. Wenn diese nicht vorhanden ist empfehle ich Ihnen dann einen Anwalt vor Ort aufzusuchen da die geforderten Summen doch recht hoch sind. In jedem Fall sollten Sie sich um die Steuererklärungen für 2017 und 2018 kümmern, für 2018 sollte es da durchaus eine Nachzahlung geben.
Sollte sich die Krankenkasse auf gar nichts einlassen wollen können Sie immer noch einen Anwalt vor Ort aufsuchen. Aufgrund der hohen geforderten Beträge lohnt sich dann voraussichtlich auch der damit verbundene finanzielle Aufwand.
Falls Sie nochmals arbeitslos werden sollten empfehle ich Ihnen dringend sich dann bei der Agentur für Arbeit zu melden, da dann Ihre Beiträge zur Krankenkasse übernommen werden.
Ich hoffe Ihre Frage vollständig beantwortet zu haben und wünsche Ihnen für Alles Gute, bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail: