Sehr geehrter Fragensteller,
wenn es sich um solch eine Einrichtung handeln sollt, dann ist die über § 922 BGB sicher die richtige Lösung.
Allerdings scheint es mir zumindest fraglich, ob dies so richtig ist, wenn die Mauer einseitig von einer Seite aus gebaut sein sollte.
Der Vorsicht halber würde ich zumindest anraten, den Rückschnitt zu überdenken.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
SORRY aber Ihre kurz und knapp gehaltene Antwort wirft mehr Fragen auf als sie beantwortet.
Die Frage war ob der Nachbar im Nachbarrechtlichen Sinne an die hälftigen Kosten der Kletterpflanzenentfernung beteiligt werden kann.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann verstehen, dass Sie lieber etwas anderes hören wollen. Das geht einem als Anwalt oder Richter täglich öfters so.
Sicher ist es aber auch in Ihrem Interesse, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass ein berechtigter oder unberechtigter Überbau eine Wand nicht automatisch zur einer gemeinschaftlichen Einrichtung werden lässt.
Wenden wir uns doch einmal zusammen ganz unbefangen und open minded ohne all caps Einsatz dem § 921 BGB zu:
"Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört."
Haben wir hier einen "Vorteil für beide Grundstücke"?
Siehe z.B.: BGB § 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen Vollkommer beck-online.GROSSKOMMENTAR
GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann
Hrsg: Krüger
Stand: 15.02.2021 Rn. 11-12.1 ff.:
"Die Grenzanlage muss so beschaffen sein, dass sie objektiv und äußerlich erkennbar dem Vorteil beider Grundstücke dient.17 Auch dieses Merkmal ist weit zu verstehen. Der Vorteil kann (wie es überwiegend der Fall sein wird) in der Grenzscheidungsfunktion (zB bei Zäunen), aber auch im Lärm- und Sichtschutz (zB Anpflanzungen), in einer gemeinschaftlichen Erschließung (Grundstückszufahrt, Garagenzufahrt, Treppenhäuser18) oder in der besseren Nutzung der Grundstücke (zB Dachrinnen, Lichthöfe) liegen. Oft werden verschiedene Zwecke zusammentreffen. Der Umstand, dass einer der Nachbarn mit der Grenzeinrichtung auch einen zusätzlichen eigenen Zweck verfolgt, steht der Anwendung des § 921 nicht entgegen.19
12Keinen gemeinsamen Vorteil bietet dagegen idR ein Grenzüberbau nach § 912 oder eine Zufahrt zu einer Garage, die nur einer der beiden Grundstückseigentümer nutzen kann (→ Rn. 12.1)."
Haben wir einen berechtigten Überbau, was ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist:
Am angegebenen Ort:
"Als ungeschriebenes (negatives) Tatbestandsmerkmal darf die Einrichtung schließlich nicht rechtswidrig errichtet worden sein, da andernfalls eine Eigentumsverletzung am überbauten Grundstück vorläge, die der betroffene Nachbar nach § 1004 Abs. 1, §§ 823 ff. abwehren könnte.21 Anders als § 912 sieht § 921 gerade keine Duldungspflicht mit Blick auf die Grenzverletzung vor (→ Rn. 13.1).
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14Die Rechtmäßigkeit der Errichtung der Grenzeinrichtung ergibt sich regelmäßig aus der Zustimmung des Nachbarn. Diese muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich schlüssig aus den Umständen ergeben oder auch nachträglich erteilt werden. So kann sich die Zustimmung aus der gemeinsamen Errichtung oder der späteren gemeinsamen Nutzung oder Erhaltung der Grenzeinrichtung ergeben, wenn der Nachbar zumindest damit rechnen muss, dass die Einrichtung auf der Grenze steht.22 Liegt danach einmal eine rechtmäßige Grenzeinrichtung vor, wirkt dies auch gegenüber den jeweiligen Einzelrechtsnachfolgern der Eigentümer der betroffenen Grundstücke.23
15Einer Zustimmung des Nachbarn zur Errichtung einer Einfriedung auf der Grenze bedarf es nicht, wenn diese vom Landesrecht dort verlangt wird; hier entsteht zwangsläufig eine rechtmäßige Grenzeinrichtung nach § 921 (→ Rn. 15.1).
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16Anders liegt es, wenn das Landesrecht zwar eine Einfriedung vorsieht, diese aber nicht auf der Grenze stehen muss (→ Rn. 16.1)."
Sie merken also nunmehr, dass die Sache nicht ganz so zwingend eine gemeinschaftliche sein muss, wie man denken mag.
MfG RA Saeger