Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Richter kann nach § 42 Abs. 2 ZPO
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Erforderlich ist ein entsprechender Antrag eines der Verfahrensbeteiligten.
Kriterium für die Unparteilichkeit des Richters ist insbesondere die Gleichbehandlung der Parteien. Das in dem von Ihnen geschilderten Fall eine Ungleichbehandlung vorliegt, kann ich so nicht erkennen. Vielmehr vertritt die Richterin lediglich eine andere rechtliche Ansicht als Sie und hat dieses auch geäußert. Es dient auch und gerade der ordnungsgemäßen Prozessführung, die Parteien so früh wie möglich auf die Erfolgsaussichten Ihrer Begehren hinzuweisen.
Ob die vom Richter dabei geäußerte Ansicht richtig ist, steht selbstverständlich auf einem anderen Blatt. Das sich auch Richter irren können, wird durch die gesetzlich zahlreich eingeräumten Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen ausreichend berücksichtigt.
Halten Sie sich bitte auch vor Augen, dass jeder Richter daran interessiert ist, die Parteien zu einem Vergleich zu führen und dadurch die Verfahrensakte schnell und ohne viel Aufwand vom Tisch zu bekommen. Er ist vom Gesetzgeber auch ausdrücklich dazu gehalten, auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken. In diesem Zusammenhang ist es üblich, die Erfolgsaussichten der widerstreitenden Anträge "schlecht zu reden", um so die Bereitschaft der Parteien zu Abschluss eines Vergleiches zu fördern.
In jedem Fall brauchen Sie nicht zu befürchten, durch einen Befangenheitsantrag rechtliche Nachteile zu erleiden. Er wird den Abschluß des Verfahrens jedoch weiter verzögern.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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