Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das von Ihnen beschriebene Vorgehen der Staatsanwaltschaft stellt das „normale" und übliche Vorgehen dar. Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren zu führen, somit ist Sie verpflichtet bei unbekanntem Aufenthalt solche Schritte einzuleiten. Es handelt sich hierbei um ein standardisiertes Vorgehen.
Die erlassenen Fahndungen stellen aber gerade keinen Haftbefehl dar, der zu einer Verhaftung führen würde. Es soll vielmehr die Zustellung der Anklageschrift gegenüber dem Beschuldigten ermöglichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RAin Jana Jürgen LL.M.
Antwort
vonRechtsanwältin Jana Jürgen, LL.M.
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Rechtsanwältin Jana Jürgen, LL.M.
Halten Sie so ein Schritt bei einer ,,nur" Bedrohung für gerechtfertigt? Der Beschuldigte hat den Geschädigten, wie folgt gedroht ,,du kannst mich auch von einer anderen Seite kennenlernen und die wird dir nicht gefallen, wie gesagt, ich weiß wo ihr wohnt, ich finde dich, das verspreche ich dir. So schlimm ist die Bedrohung doch gar nicht oder hat die Staatsanwaltschaft eher die Befürchtung, dass der Beschuldigte seine Drohungen wahrmacht? Komisch ist, dass die Polizei laut EA keine EMA beantragt hat.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne gehe ich auch auf Ihre Rückfrage ein.
Ja, ich halte so einen Schritt für gerechtfertigt. Nicht weil ich glaube, dass die Staatsanwaltschaft glaubt, dass die Drohung war gemacht wird, sondern weil sie verpflichtet ist, diesen Schritt zu gehen.
Leider weiß ich nicht, was Sie mit der Abkürzung „EMA" meinen. Sie können über diese Funktion keine erneute Rückfrage stellen, aber schreiben Sie mir gerne eine E-Mail und ich gehe dann in einer extra Mail noch einmal auf diese Frage ein.
Die E-Mail Adresse finden Sie in meinen Kontaktdaten.
Mit freundlichen Grüßen
RAin Jana Jürgen LL.M.