Sehr geehrter Mandant,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Aussage der Feuerwehr stimmt grundsätzlich. Nach Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG ist zudem Ihr früherer Arbeitgeber als Halter des Fahrzeugs zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Mehrere Verpflichtete haften allerdings als Gesamtschuldner, Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG. Die Feuerwehr kann daher den Ersatz nach ihrem Belieben sowohl von Ihnen als auch von Ihrem früheren Arbeitgeber verlangen, vgl. § 421 BGB
.
Sofern die Feuerwehr nicht vom Fahrzeughalter, sondern direkt vom Verursacher des Unfalls den Kostenersatz verlangt, tritt hier nicht die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers ein. Dennoch sollte der Schaden der Kfz-Versicherung des Arbeitgebers gemeldet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Leon Beresan
Antwort
vonRechtsanwalt Leon Beresan
Postfach 170109
40082 Düsseldorf
Tel: 01783172971
Web: https://kanzlei-beresan.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr RA Beresan,
was würden Sie mir empfehlen zu unternehmen um meinen wirtschaftlichen Schaden möglichst gering zu halten? Nach der Trennung vom damaligen Arbeitgeber gehe ich leiden eben auch nicht von einer zu erwartenden Kooperation des Ex-Arbeitgebers aus.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Sie könnten - trotz der oben beschriebenen Rechtslage - Ihre Einwände gegen die Feuerwehrrechnung im Wege eines Widerspruchs in schriftlicher Form äußern.
Zwar hat die Feuerwehr bei der Auswahl des Ersatzpflichtigen einen Ermessensspielraum. Bei der Ausübung des Ermessens müsste die Feuerwehr jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Hierbei lässt es sich mit Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG argumentieren. Demnach soll in Fällen einer Unbilligkeit von Kostenersatz abgesehen werden.
Von einer Unbilligkeit könnte vorliegend ausgegangen werden, wenn die durch den Feuerwehreinsatz veranlasste Kostenregulierung sich auf Sie äußerst belastend bzw. existenzbedrohend auswirken könnte, weil kein Versicherungsschutz besteht, oder sonstige persönliche Härten vorliegen. Hingegen läge auf Seiten Ihres früheren Arbeitgebers jedenfalls dann keine Unbilligkeit vor, wenn ein umfassender Versicherungsschutz besteht.
Die obigen Ausführungen können Sie gern als Argumentationsgrundlage benutzen. Sofern die Bezahlung der Feuerwehrrechnung für Sie in der Tat eine unbillige Härte darstellt und Sie dies schlüssig - ggf. mit entsprechenden Nachweisen - begründen können, bspw. weil Sie derzeit aufgrund der Kündigung kein oder nur ein geringes Einkommen haben, sind die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gut. Im Falle einer Zurückweisung des Widerspruchs käme auch ein gerichtliches Vorgehen in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Leon Beresan
Rechtsanwalt