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Bausummenüberschreitung Toleranzrahmen/Haftungsrisike

| 7. Februar 2020 10:50 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


19:39

Pflichtverletzung? Haftung wegen Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen/Haftungsrisiken des Planers im Kostenbereich
——-
Der Architekt hat die Plan-Summe für ein Ensembleschutz-Projekt um 230.000€ überschritten. Anstatt von 270 kostet die Renovierung 500.000€. Der Architekt behauptet, die Bausummenüberschreitung sei im Toleranzrahmen, Haftung des Planers bestünde nicht weil kein Schaden entsteht. Das Haus sei ja entsprechend so viel wert. Geprüft: das Haus kann nicht so teuer eingeschätzt werden, die Arbeiten sind unserer Meinung nach deshalb nicht im Kostenbereich, weil seine Pflichten weder in der Plan noch in der Bauphase Na gekommen ist. Grund: Gesundheit, psychische Labilität, Alkoholismus. Alles nachgewiesen und auch zugegeben.
Nun sind wir nicht sicher ob der Streitfall zu unseren Gunsten abgewickelt werden kann trotz eklatante Pflichtverletzung des Architekten. Grund: David hat bedauert Outlet gerade keine haftlich Versicherung, er hat seinen Schein abgegeben, er sei psychisch krank, und er habe keine Vermögen.
Bitte um Unterstützung.

7. Februar 2020 | 11:36

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

bedenken Sie bitte, dass Ihre Frage recht pauschal gestellt ist, was Einfluss auf die Antworttiefe hat:

Grundsätzlich muss ein Auftragnehmer bei Abweichungen von 10 % bis 20 % zum Voranschlag den Auftraggeber hierauf hinweisen.

Man muss keinesfalls höhere Abweichungen akzeptieren, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der aufgedrängten Bereicherung nach den §§ 812 ff. BGB .

Insofern sollte man die Zahlung verweigern und / oder Regress gegen den Architekten nehmen. Am besten Sie schalten die Architektenkammer in die Sache mit ein.

Gutes Gelingen!

MfG RA Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2020 | 19:33

Sehr geehrter Herr RA Säger,
Ihre Antwort hat mich weitergebracht aber nicht geholfen. Nicht in Bezug „Pflichtverletzung" ja nein.
Verstanden: Diese Bausummenüberschreitung ist nicht im Toleranzrahmen (so viel habe ich schon vorher gewusst)
ABER meine Bitte wäre
________
Besteht eine Pflichtverletzung seitens Architekten? Ist die Anklage von Fehlberechnungen und/oder unterlassener Aufklärung über Kostensteigerungen in diesem Fall begründet?
_____________
Die Antwort von Ihrem Kollegen RA Bohle ist leider Gottes nicht ganz im Thema:
"wenn mit dem Architekten kein Kostenrahmen vereinbart worden ist" ist die falsche Ausgangslage... Bausummenüberschreitung ist ja der nicht mehr vorhandene Kostenrahmen. Der Rest dieser Ergänzung ist demzufolge nicht verwertbar.
-----
Hier die Details, die womöglich gefehlt haben:
Zum Zeitpunkt der Rohbaufertigstellung blieben 88.000 euros. 185.000 waren allein für den Rohbau verbraucht worden. Erst wie endlich alle Rechnungen eingingen (Okt. 2019) war die Kreditsumme restlos aufgebraucht.
- wie Ihnen bereits angegeben - Behauptung des Architekten "Bausummenüberschreitung sei im Toleranzrahmen"…
PLANSUMME IM VORHANDENEN ARCHITEKTENVERTRAG: 270.000
IST-SUMME: 550.000
Unterschied SOLL/IST= min. 230.000 €.
40.000 sind unsere "Sonderwünsche".
Restsumme +/- schulden wir den Architekten (seine Schlussrechnung fehlt. Wir haben bisher 22.000 € für seine „Leistung" bezahlt).
40.000 sind unsere "Sonderwünsche"> Das haben wir zusammen mit dem Architekten eruiert und uns darauf geeinigt. Die Sonderwünsche sind nicht der Grund für die eklatante Bausummenüberschreitung aber an dieser Stelle eine genaue Darstellung:
Unsere Sicht der Dinge zu den sog. „Sonderwünschen": Der Architekt nannte die seinerseits nicht vorgeplanten Anforderungen „Sonderwünsche" und „verspätete Änderungen" (Beispiel eines Sonderwunsches unsererseits: zum Beispiel der Einbau eines Fußabstreichers vor der Eingangstür aber theoretisch selbst ein Heimwerker plant eine Aussparung für das, was er nachträglich einbauen wird…). Der Architekt fragte nicht danach..
In der Zwischenzeit wissen wir mehr darüber, welche Pflichten der Architekt in den einzelnen sog. „Leistungsphasen" (1-9) einzuhalten gehabt hätte.
Es fehlt auf, dass die Ausführung nicht / nicht im Detail vorbereitet wurde. Auch nicht unter Einbezug aller fachlich Beteiligten… Der Architekt hat ferner das Abstimmen und Koordinieren der Leistungen nicht zuverlässig übernommen. Es ist fraglich, ob Leistungsbeschreibungen überhaupt erstellt wurden.
Zu der Aussage Ihres Kollegen "nicht zu bezahlen":
realitätsgemäß ist das so, dass wir alle Handwerker pünktlich bezahlt haben. Die Kostenhistorie haben wir jetzt aber: sie schreibt sich erst nach dem Eingang der Rechnungen… Ohne Plan-Kosten keine Vorhersage möglich nur die IST-Situation ist klar. Diese Steuerung „Plan-Kosten" war trotz unseren vehementen Anfragen nicht möglich, weil der Architekt uns immer wieder „vertröstet" hat. In der Planphase bis zum 29.09.2019.
„ich befürchte, wir müssen jetzt einmal auf die Bremse treten." Dieser Satz kam per Mail Ende September. D.h. 5 Tage nach Eingang der großen Rechnung, die die Überschreitung sichtbar machte. Wir konnten das aber DAVOR kaum steuern:
keine Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen wurden uns übermittelt. Die Rechnungen Heizung und Sanitär, Bauarbeiten Gerüst, Fliesenarbeiten Elektro-Installation, SR Fenster Haustüre Trockenestrich Dämmung Bodenaufbau Haustür, Farbe, Maler, Garagentor Treppe Fussboden, Endmontage u.a.
diese Posten kamen jedenfalls noch nach der Überschreitung des Kostenrahmens.
Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe für die Aufträge vor der Überschreitung wusste der Architekt schon, was noch lt. Plan hinzukäme: wir wussten das erst in der Zeit des sichtbaren Umsetzens!
Wir hatten keine Einsicht auf die Spezifikationen der Angebote / Aufträge, wussten also nicht, was in den Abschlagsrechnungen enthalten ist/ noch enthalten ist. Das ist heute noch unser Problem für die sog. „Restarbeiten" (50.000€).
Die „Restarbeiten" will unser Architekt noch umsetzen. Die Angebotsabwicklung für den 3m2 großen Eingangsbereich hat 6 Wochen gebraucht. Am Ende der 6 Wochen war ein Preis-Angebot nach Regie das Ergebnis.
Wir fragen derzeit nach diesen Unterlagen zumindest in der Form von Anfragen, Angeboten, Aufträgen -bisher erfolglos.
::::::::::
Anhand von diesen Ausführungen können Sie evtl. beantworten, ob der Architekt für die Überschreitung der Kostengrenze verantwortlich gemacht werden muss/kann.
Gegen unseren Willen als Bauherrn war das auf jeden Fall schon:
Der Architekt hat es stets nicht ermöglicht, dass wir dagegen steuern können und wir wurden teilweise aktiv daran gehindert dagegen zu steuern (keine Einsicht).

Hier noch mal die FRAGE:
Besteht eine Pflichtverletzung seitens Architekten?
(Im Sinne von >Ist eine Anklage von Fehlberechnungen und/oder unterlassener Aufklärung über Kostensteigerungen in diesem Fall begründet?)
Freundliche Grüße

Isabelle Thalhhofer
PS: ich habe weitere Fragen für die ich gerne zahlen würde.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2020 | 19:39

Sehr geehrter Fragensteller,

es ist immer sehr schwer zu prognostizieren, wie ein Richter den Sachverhalt endgültig beurteilen wird.
Zumal der Gegner oft ganz andere Dinge als die eigene Partei vorträgt.

Ich sehe aber auch unter Ergänzung des Sachverhalts immer noch gute Chancen den Architekten haftbar zu machen. So ja auch meine Ersteinschätzung. Ich habe den Kollegen nur als andere Auffassung zu dem Thema mit zitiert.

UU ist ein Schlichtungsverfahren unter Einschaltung der örtlich zuständigen Architektenkammer für beide Seiten hier überaus sinnvoll.

MfG RA Saeger

Ergänzung vom Anwalt 7. Februar 2020 | 12:09

Ohne den Sachverhalt näher zu kennen ergänzt der Kollege RA Bohle freundlicherweise:

"wenn mit dem Architekten kein Kostenrahmen vereinbart worden ist, führt das nach OLG Schleswig dann dazu, dass bei einer fehlerhaften Kostenschätzung der Architekt nur dann haftet, wenn die tatsächlichen Kosten von der Kostenschätzung unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens mehr als 30-40% abweichen (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 22.03.2018, Az.: 7 U 48/16 ). Außerdem verteilt der BGH die Darlegungslast etwas differenzierter (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06."

Merkantil bietet es sich in einem derartigen Fall ohne nähere Sachverhalts- und / oder Vertragskenntnis meines Erachtens aber stets an, nicht im vorauseilenden Gehorsam die massive Abweichung von 230.000,00 € einfach zu bezahlen.

Das ist wohl kaum lebensnah.

MfG RA Saeger

Bewertung des Fragestellers 20. Februar 2020 | 19:59

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