Guten Morgen,
leider geben Sie nicht an, wie jung Sie bei Vertragsabschluss waren. Sofern noch minderjährig, wäre der Vertrag schwebend unwirksam, solange der gesetzliche Vertreter nicht dem Abschluss zustimmt, § 107 BGB.
Wenn Sie über 18 waren, ist der Vertrag zunächst einmal gültig. Nach § 119 BGB gilt:
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Ob das tatsächlich gegeben war, ist Tatfrage; nach Ihrer Schilderung könnte es gegeben sein.
Bedeutsam ist allerdings auch der Zeitraum. Nach § 121 BGB muss eine solche Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Wenn Sie nach Vertragsschluss Unterlagen erhalten haben, aus denen sich die Bearbeitungsgebühr ergeben hat, könnte Ihr Zuwarten von 5 Monaten dazu führen, dass Sie nicht mehr unverzüglich anfechten könnten.
Sie sollten daher vor Ort mit den gesamten Vertragsunterlagen die Anfechtungsmöglichkeit prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
21. Mai 2024
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02:17
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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