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Baumfällung ohne Baumschutzsatzung

31. Oktober 2020 10:21 |
Preis: 48,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben in 15370 Petershagen/Eggersdorf ein Baugrundstück (Baugebiet laut §34) erworben, auf welchem viele Bäume stehen. Auf Nachfrage bei der Gemeinde wurde uns schon vor dem Kauf mitgeteilt, dass wir theoretisch alles ohne Anträge (in der Fällzeit Oktober bis Februar) fällen dürfen. Denn die Gemeinde hat Anfang 2019 Ihre Baumschutzsatzung abgeschafft. Da nach unseren Recherchen auch das Land Brandenburg seit 2010 keine übergreifende Regelung mehr hat, gilt das bundesweite Naturschutzgesetz. Hier werden nach unseren Recherchen aber nur folgende Dinge geregelt: Keine Baumfällungen usw. in der Schonzeit (März - September), vor Fällungen immer sicherstellen, dass hier keine seltenen Tiere leben, Höhlen mit Tieren dürfen ganzjährig nicht beseitigt werden usw.

Nun wollen wir das Grundstück rohden und treffen auf viele verschiedene Meinungen von Nachbarn und auch unserem Architekten. Es sind einige der Ansicht, dass auch ohne Baumschutzsatzung bestimmte Bäume mit einer gewissen Größe usw. nicht ohne Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde gefällt werden dürfen.

Können Sie uns sagen, ob es hier tatsächlich noch mehr zu beachten gibt oder doch sogar Anträge für die Fällung auserhalb der Schonzeiten notwendig sein können?

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Bauherren J und T

31. Oktober 2020 | 10:50

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

folgende gesetzliche Regelungen gibt es daruber hinaus:

§ 13 - BNatSchG Allgemeiner Grundsatz
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

§ 15 - BNatSchG Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

Insofern müssten Sie Ihr Vorhaben der Unteren Naturschutzbehörde anzeigen, die mögliche Ausgleichsmassnahmen untersucht, wobei diese nur dann ein Eingriffsrecht besitzt, wenn beispielsweise ein Wald abgeholzt werden sollte, nicht bei einzelnen Bäumen, weniger als zehn bei über 1000qm.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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