Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Sowohl die Umwandlung der bisherigen Grünzone als auch der Fläche hinsichtlich des Denkmals in Bauland kann die Stadt grundsätzlich ohne Weiteres durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde vornehmen bzw. beschließen. Grund hierfür ist, dass die Stadt die so genannte Planungshoheit besitzt, also grundsätzlich allein festlegen kann, welche Flächen geändert, umgewandelt oder anderweitig beplant werden. Die gesetzlichen Grundlagen zum Flächennutzungsplan werden im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan stellt im Grunde die erste Planungsstufe der gemeindlichen Bauleitplanung aufgrund der aufgezeigten Planungshoheit dar und spiegelt insoweit den politischen Willen der Stadt wider, in welche Richtung die städtebauliche Entwicklung der nächsten Jahre gehen soll.
Diese Planungshoheit bedeutet aber noch nicht, dass die Interessen anderer von den Änderungen Betroffener oder auch des Umwelt- und Denkmalschutzes nach Belieben übergangen werden dürfen. Denn das BauGB legt in den hierfür geltenden Verfahrensregelungen fest, dass sowohl die zuständigen Behörden als auch die Öffentlichkeit und somit die Bürger im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans frühzeitig zu beteiligen und anzuhören sind.
Dies läuft praktisch dergestalt ab, als das der erstellte Vorentwurf des Flächennutzungsplan zunächst den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, also z.B. Versorgungsträger, Polizei, Straßenbau-, Umweltschutz- oder Denkmalpflegebehören, zur Stellungnahme vorgelegt wird. In diesem Rahmen kann es durchaus zu einem Widerspruch seitens der Denkmalschutz- oder der Umweltschutzbehörde kommen wie in Ihrem Fall in Bezug auf die Grünzone und die Wasserhochbehälter.
Die weitere Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt dann durch öffentliche Auslegung des Planungsentwurfs, was ortüblich bekannt gemacht werden muss. Im Rahmen dieser Anhörung können auch Sie Ihre Belange bzw. aufgezeigten Bedenken vorbringen. Das bedeutet, dass die Stadt Ihre und die Belange jedes anderen Bürgers im Rahmen der Planauslegung berücksichtigen muss. Diese aufgezeigten Möglichkeiten, um Bedenken, Verbesserungsvorschläge und Anregungen hinsichtlich der geplanten Flächennutzungsänderung vorzubringen, bestehen also sowohl für die Träger öffentlicher Belange als auch für die gesamte sonstige Öffentlichkeit und jeden einzelnen Bürger.
Im Rahmen dieser Anhörungsverfahren gelten dann die jeweils seitens der Stadt gesetzten Fristen, innerhalb derer die jeweiligen Bedenken vorgetragen werden müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen restlichen Sonntag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte