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Baubürgschaft für Zahlungssicherheit

15. November 2022 15:27 |
Preis: 40,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Wir (Privatleute) haben einen Bauvertrag mit der Fa. XY (Auftragnehmer) abgeschlossen.

Im Moment haben wir 90% der Bausumme laut Zahlungsplan (BGB 650m, 632a) bereits gezahlt. Offen ist nur nur noch die 10% Schlusszahlung nach Abnahme.

Der Bauvertrag sieht folgenden Passus vor.

„Sicherheit zugunsten des Bauunternehmers: Um auch dem Bedürfnis des hier in Vorleistung gehenden Auftragnehmers nach einer Sicherheitsleistung gerecht zu werden, leisten die Bauherren bei Abruf eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung in Höhe von bis zu 20 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Zahlungssicherheit). Die Sicherheitsleistung kann durch XY auch in mehreren Teilen abgerufen werden. Der Sicherungszweck dieser Zahlungssicherheit erstreckt sich auch auf Zahlungsansprüche für zusätzliche oder geänderte Leistungen. Leisten die Bauherren die Zahlungserfüllungssicherheit nicht vertragsgemäß, ist der Auftragnehmer berechtigt,
die Leistung zu verweigern, bis die Sicherheit vorliegt. Die Sicherheitsleistung gemäß $&232 Absatz 1 BGB kann in einer der üblichen Formen erbracht werden. Zum Beispiel durch eine unbefristete und selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines in der europäischen Gemeinschaft zugelassen Kredit- oder Versicherungsinstituts. Aber zum Beispiel auch durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren.
Die Kosten für diese Sicherheitsleistung tragen die Bauherren.


Jetzt kurz vor Ende hat der Auftragnehmer diese Bürgschaft angefordert. Wir haben dem Auftragnehmer diese unbefristete und selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Bausumme, das was noch offen ist, angeboten. Der Auftragnehmer hat diese Bürgschaft abgelehnt mit der Begründung: „Wir akzeptieren nur eine Bürgschaft in Höhe von 20% der Bausumme".

Frage: Ist dies erlaubt, bzw. darf der Auftragnehmer hier mehr Bürgschaft fordern als nach zu zahlen sind. Darf der Auftragnehmer auf eine Bürgschaft mit 20% bestehen, obwohl nur noch 10% zu zahlen sind?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Diese Forderung des Bauträgers halte ich für rechtswidrig, denn gemäß dem Wortlaut des Vertrages, den Sie zitieren, ist die Rede „von bis zu 20 %" (…)
Wenn wir hier aber nur noch 10% offen sind, kann dies bereits nach dem Wortlaut des Vertrages nicht verlangt werden.

Es wäre eine rechtswidrige Übersicherung.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

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