Sehr geehrter User,
gerne beantworte ich ihre Fragen wie folgt.
1. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir, um gegen die Maßnahmen der Bank vorzugehen? (Zwangsversteigerung)
Gegen die Kündigung des Kredites gibt es den Klageweg. Die Abrechnung der eingezahlten Gelder muss die Bank vornehmen und belegen. Auch dies kann man gerichtlich durchsetzen. Andere als die vereinbarten Zinsen können nicht verlangt werden. Erst wenn keine Vereinbarung vorliegt sind höhere Zinssätze vorstellbar.
Wenn der Schuldner keine Bestimmung bei der Zahlung trifft, so wird nach §366 BGB
zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet getilgt. Hier ist die getroffene Vereinbarung genau zu untersuchen.
(Zwangsversteigerung)
Es kommt eine Einstellung gem. § 30a ZVG
in Betracht. Dies gilt aber nur, wenn der Schuldner vorträgt und glaubhaft macht, dass die Befriedigung der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten in Aussicht steht (Umschuldung, freihändigen Verkauf).
Neben der einstweiligen Einstellung gem. § 30a ZVG
wäre auch eine Einstellung mit Bewilligung des Gläubigers nach § 30 ZVG
möglich.
Eine weitere Möglichkeit für die Einstellung ergibt sich aus § 765a ZPO
. Der Antrag hierfür könnte mit dem Antrag für §30a ZVG
verbunden werden. Die Vorschrift des § 765 a ZPO
findet aber nur in besonderen Härtefällen Anwendung.
2. Sollen wir eine Klage gegen die Bank einleiten?
Derzeit nicht. Ich rate Ihnen dringend, sich vor Ort professionell beraten zu lassen. Zunächst müsste die aktuelle finanzielle Situation grundlegend erfasst und eine Prüfung aller relevanten Unterlagen erfolgen. Danach müsste man gezielt die richtigen Schritte einleiten. Gehen sie mit den Unterlagen zu einem Anwalt oder kostengünstiger zu einer Verbraucherzentrale und lassen sie sich ausführlich beraten. Fragen sie den Anwalt vorher nach den Kosten.
3. Wie müssen wir uns generell verhalten?
Sie müssen die Beweise sichern. Alle in betracht kommenden Zeugen mit vollem Namen notieren und Gesprächsprotokolle fertigen. Alle Unterlagen müssen vollständig in Kopie vorliegen.
Zahlen sie ausschließlich auf die durch die Grundschulden gesicherten Kredite.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben sie Verständnis dafür, dass ohne die genaue Kenntnis der wohl umfangreichen Unterlagen nur allgemeine Ratschläge erteilt werden können. Die Plattform 123 Recht kann eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen.
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