Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da es sich hier um eine Fehlbuchung handelt, steht Ihnen der Betrag über 13250,00 € nicht zu. Die Bank hat hier eine Leistung an Sie bewirkt, ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein. Daher hat die Bank einen gegen Sie gerichteten Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
. Auch wenn Sie das Geld ausgegeben hätten, könnten Sie sich nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen, da Sie Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund hatten und somit verschärft i.S.d. §§ 818
, 819 BGB
haften. Daher könnte die Bank einen gegen Sie gerichteten Zahlungstitel erwirken, aus dem 30 Jahre lang gegen Sie die Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte. Dieses ganze Vorgehen wird erhebliche Rechtsverfolgungskosten auslösen, die ebenfalls Sie zu tragen haben werden.
Auch ist damit zu rechnen, dass die Bank Strafanzeige und -antrag gegen Sie erhebt und dass die Strafverfolgungsbehörden Anklage gegen Sie erheben werden, da hier ein hinreichender Tatverdacht einer Strafbarkeit wegen Unterschlagung bzw. Untreue gegeben ist.
Hier stehen also sowohl zivil- als auch strafrechtlich ganz erhebliche nachteilige Konsequenzen für Sie im Raum. Ich kann Ihnen daher nur dringend empfehlen, diesen Betrag schnellstmöglich an die Bank zurückzuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
13. April 2010
|
14:56
Antwort
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