Sehr geehrter Rechtssuchender,
aufgrund der vorliegenden Informationen nehme ich wie folgt Stellung:
Mit dem von Ihnen genannten Abrechnungszeitraum soll wohl das Jahr 2005 und nicht 2006 gemeint sein.
In der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB) ist die Haftung der Bank und ein eventuelles Mitverschulden des Kunden geregelt. Da diesseits nicht bekannt ist, bei welcher Bank Sie Kunde sind, sollten Sie sich die AGB besorgen. Es wird aber auch bei Ihrer Bank geregelt sein, dass der Kunde die Kreditkartenauszüge auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen hat. Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss der Bank sind unverzüglich anzuzeigen.
Rechnungsabschlüsse gelten als genehmigt, wenn Ihnen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang widersprochen wurde. Regelmäßig erfolgt ein entsprechender Hinweis auf den jeweiligen Rechnungsabschlüssen. Untätigkeit geht somit zu Ihren Lasten, den mit Ihrem Schweigen haben Sie die Buchungen genehmigt.
Zumindest könnten Sie gegen die Abbuchung bzw. Abbuchungen vom November 2005 noch rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, da Sie schreiben, sie hätten im Dezember die Unrichtigkeiten bemerkt. Da Sie aber lediglich telefonisch mit der Bank in Kontakt traten, sind die Schriftformvoraussetzungen für Einwendungen nicht erfüllt.
Obgleich Sie diese Sechs-Wochen-Frist versäumt haben, könnte Ihnen die AGB Ihrer Bank weiterhelfen. Denn hier sollte ferner geregelt sein, dass im Falle der nachträglicher Feststellung der Unrichtigkeit sowohl die Bank als auch der Kunde eine Richtigstellung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen kann. Im Zweifelsfall müssen Sie bewiesen, dass Ihr Konto zu Unrecht belastet wurde.
Ich rate Ihnen für die weitere Vorgehensweise an, von weiteren Telefonaten mit der Bank abzusehen und sich nochmals in Schriftform mit der Bank auseinander zu setzen (Einschreiben mit Rückschein). Neben der Schilderung des Sachverhaltes einschließlich des Eingeständnisses der Bank, eine Falschbuchung vorgenommen zu haben sollten Sie der Bank eine Frist von 14 Tagen zur Rückzahlung der fälschlicherweise abgebuchten Forderungen setzen. Grundsätzlich würden Ihnen auch die Erstattung von eventuellen Zinsschäden zustehen. Angesichts des Umstandes, dass Sie eine längere Zeit keine Einwendungen erhoben haben, könnte die Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
Sollten Sie nach schriftlicher Kontakttaufnahme und nachfolgender Stellungnahme Ihrer Bank noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich unter Anwalt-Kiel@web.de an mich.
Diese Stellungnahme soll Ihnen nur eine erste Orientierung bieten. Sie ersetzt nicht die umfassende Beratung durch einen Anwalt.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Pilath
Rechtsanwalt
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