Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Zunächst kommt es darauf an, ob hierzu Etwas in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank geregelt ist. Dort müsste zunächst nachgeschaut werden.
Sollte dort geregelt sein, dass eine Versendung lediglich gegen Vorlage einer Meldebestätigung zulässig ist, wäre die Bank definitiv im Recht.
Da ich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der betreffenden Bank nicht vorliegen habe, kann ich dieses im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen.
Sollte dort keine Regelung hierzu gefunden werden, müsste auf allgemeine zivilrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden. Nach Ihrer Schilderung ergibt sich Ihre Anschrift aus dem Personalausweis nicht. Die Bank hat gegenüber dem Kontoinhaber ( also gegenüber dem Verein) gewisse Sorgfaltspflichten.
Aus diesen Sorgfaltspflichten lässt sich herleiten, dass die Bank sicher ist und im Streitfall auch nachweisen kann, dass die Auszüge nicht nur an den richtigen/Bevollmächtigten, sondern auch an die richtige Adresse gesendet werden.
Sicherlich könnte die Bank aus Kulanz akzeptieren ( mit Zustimmung des eV), dass Sie lediglich eine Adresse ungeprüft angeben,aus den oben genannten Gründen ( Sicherheit und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden/Kontoinhaber) ist aber das Verhalten der Bank, eine Meldebestätigung zu fordern, grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
13. Juni 2012
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16:34
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht