Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass eine konkrete rechtliche Einschätzung der Rechtslage in Ihrem Fall erst dann erfolgen kann, wenn Einblick in die Verträge sowie auch der Korrespondenz mit dem Kreditinstitut genommen werden kann, was im Rahmen der hier stattfindenden Erstberatung nicht möglich ist.
Meine nachfolgenden Antworten auf Ihre Fragestellungen sind daher zwangsläufig pauschal gehalten und können nur dazu dienen, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick über die Situation zu verschaffen.
1.Kann B den Kredit einfach sperren, wenn es keinen konkreten Anlass dafür hat?
Beim Kreditvertrag verpflichtet sich regelmäßig die Bank (Kreditgeber) dem Kunden (Kreditnehmer) für eine vereinbarte Laufzeit einen bestimmten Geldbetrag zu überlassen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde, der Bank für die Darlehensgewährung einen Darlehenszins zu zahlen sowie das Darlehen, ggf. nach vereinbarten Tilgungsraten, zurückzuzahlen.
Dass bedeutet, dass mit dem wirksamen Abschluss des Kreditvertrags dem Kunden gegenüber der Bank ein Auszahlungsanspruch auf die vereinbarte Darlehensvaluta zusteht. Besteht zwischen den Vertragsparteien Streit, ob die Auszahlungsbedingungen erfüllt sind, so trägt grundsätzlich der Darlehensnehmer die Beweislast, dass die Bedingungen erfüllt sind.
Ohne Einblick in den Kreditvertrag und dessen Kündigungsregelungen kann, wie oben bereits dargelegt, eine konkrete rechtliche Stellungnahme nicht abgegeben werden.
Nur Folgendes: Bei jeder Kündigung ist das Kreditinstitut verpflichtet, auf die berechtigten Belange des Kreditnehmers Rücksicht zu nehmen hat. Das Gebot der Rücksichtnahme verbietet neben einer Kündigung zur Unzeit auch alle sonstigen Arten rechtsmissbräuchlicher Kündigungen. Dass bedeutet, dass das Kreditinstitut, sofern es sich nicht dem Vorwurf der unzeitigen Kündigung aussetzen will, den Kreditnehmer von der vorstehenden Kündigung zu informieren hat, um ihn in die Lage zu versetzen, sich anderweitig zu finanzieren, dies gilt besonders in Ihrem Fall. Das Kreditinstitut muss also Klartext reden und Ihnen eindeutig darlegen, ob nun eine Kündigung des Kreditvertrages droht oder nicht.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Kündigung des Kreditvertrages nicht rechtsmissbräuchlich sein darf. Eine Kündigung ist dann rechtsmißbräuchlich, wenn die Bank dem Kunden gegenüber einen Vertrauenstatbestand auf den Fortbestand der Kreditgewährung gesetzt hat, was in Ihrem Fall durchaus zutreffen könnte.
Die Folgen einer unzulässigen Kündigung lösen gegenüber der Bank Schadenersatzansprüche aus. Zu ersetzen sind alle Schäden sowie zusätzlichen Aufwendungen, die dem Kreditnehmer aufgrund der Nichteinhaltung des Kreditvertrages entstehen (§§280
, 284 BGB
).
Fazit: Wenn es keinen konkreten Anlass gibt, also keinen wichtigen Grund, wie z.B. drohender Vermögensverfall, nicht mehr ausreichende Sicherhieten, dann kann die Bank, wenn sie sich nicht schadenersatzpflichtig machen will, den Kredit nicht sperren.
2.Ist die Kündigungsmöglichkeit bei einem Avalkredit nicht anders als für ein Baudarlehen?
Der Avalkredit ist dem Bereich der Bürgschafts- und Garantieerklärungen zuzuordnen. Die Bank (Avalkreditgeber) stellt hier ihrem Kunden (Avalkreditnehmer) keine liquiden Mittel zur Verfügung, sondern erklärt vielmehr gegenüber einem Dritten eine Haftungsübernahme für dessen Verbindlichkeiten. Die Bank berechnet ihrem Kunden hierfür eine Avalprovision.
Ob gekündigt werden kann, ist auch hier ohne Einblick in den Avalkreditvertrag nicht konkret zu beantworten. Nur Folgendes: Wie beim Baudarlehen kann die Bank bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Dies ist in der Praxis dann der Fall, wenn die Bank Zweifel an der Sicherheit des Finanzierungskonzepts hat, versprochene Sicherheiten nicht gestellt werden oder die Fertigstellung eines zu beleihenden Gegenstands, also des Eigenheims, aufgrund von Umständen in Zweifel gezogen werden muss.
3.Kann A weiter bauen und von B verlangen, die Rechnungen aus dem Kreditvolumen zu begleichen?
Wenn der Kreditvertrag ungekündigt besteht, dann kann A von B verlangen, dass die Rechnungen aus dem Kreditvertrag beglichen werden.
4.Welche Möglichkeiten hat A B zu zwingen den Kredit wieder freizugeben (z.B. Gericht)?
Insoweit ist dann in der Tat eine gerichtliche Klärung erforderlich, wenn B unberechtigt ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes den Kredit nicht freigibt.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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